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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/892 der Kommission vom 23. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 in Bezug auf die Einstufung des Stoffs Lidocain hinsichtlich seiner Rückstandshöchstmenge in Lebensmitteln tierischen Ursprungs

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/892 vom 24.04.2026)


Die Europäische Kommission-

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 legt die Kommission im Wege einer Verordnung Rückstandshöchstmengen für pharmakologisch wirksame Stoffe fest, die in der Union zur Verwendung in Tierarzneimitteln für Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen, oder zur Verwendung in Biozidprodukten, die in der Tierhaltung eingesetzt werden, bestimmt sind.

(2) In der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission 2 sind die pharmakologisch wirksamen Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs festgelegt.

(3) Lidocain ist in der genannten Verordnung als zulässiger Stoff für Rinder, Schweine und Equiden aufgeführt.

(4) Am 9. Februar 2024 stellte ScanVet Animal Health A/S bei der Europäischen Arzneimittel-Agentur (im Folgenden "Agentur") nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 einen Antrag auf Änderung der geltenden Bedingungen für die Verwendung des Stoffes Lidocain bei Schweinen, die gemäß der Verordnung über Rückstandshöchstmengen (Verordnung (EG) Nr. 470/2009) festgelegt wurden.

(5) Am 15. Mai 2025 empfahl die Agentur im Zuge der Stellungnahme des Ausschusses für Tierarzneimittel, für den Stoff Lidocain in Bezug auf Schweine eine "vorläufige Einstufung 'keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich'" mit Einschränkungen hinsichtlich des Verabreichungswegs und der Zeit bis zur Schlachtung aufzunehmen.

(6) Am 5. Juni 2025 ersuchte die Kommission die Agentur, ihre Stellungnahme vom 15. Mai 2025 zu überprüfen, da in Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 keine "vorläufige Einstufung 'keine Rückstandshöchstmenge(n) erforderlich'" vorgesehen ist.

(7) Am 4. Dezember 2025 empfahl die Agentur gestützt auf die Stellungnahme 3 des Ausschusses für Tierarzneimittel, die geltenden Bedingungen für die Verwendung des Stoffs Lidocain bei Schweinen dahin gehend zu ändern, dass bei bis zu 7 Tage alten Ferkeln auch die Injektion in Skrotum, Hoden und Samenstrang gestattet ist.

(8) Angesichts der Stellungnahme der Agentur hält es die Kommission für angezeigt, den Eintrag für den Stoff Lidocain in Bezug auf Schweine in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 zu ändern.

(9) Die Verordnung (EU) Nr. 37/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2026

1) ABl. L 152 vom 16.06.2009 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/470/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.01.2010 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/37(1)/oj).

3) Opinion of the Committee for Veterinary Medicinal Products on the establishment of maximum residue limits vom 4. Dezember 2025 (EMA/CVMP/330013/2025): https://www.ema.europa.eu/en/documents/mrl-opinion/opinion-cvmp-establishment-maximum-residue-limits-lidocaine-emea-v-mrl-003649-modf-0004_en.pdf.

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Anhang

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