Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/895 der Kommission vom 24. April 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 hinsichtlich der Festlegung der jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2026 bis 2030

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/895 vom 27.04.2026)


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 zur Festlegung verbindlicher nationaler Jahresziele für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Zeitraum 2021 bis 2030 als Beitrag zu Klimaschutzmaßnahmen zwecks Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 der Kommission 2 sind die jährlichen Emissionszuweisungen an die Mitgliedstaaten für den Zeitraum 2021 bis 2030 gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/842 festgelegt, die gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung angepasst wurden.

(2) Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/842 werden die jährlichen Emissionszuweisungen für jeden Mitgliedstaat für die Jahre des Zeitraums 2021 bis 2030 gemäß den in Artikel 4 Absatz 2 festgelegten linearen Minderungspfaden der genannten Verordnung festgelegt. Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/842 muss jeder Mitgliedstaat dafür sorgen, dass seine Treibhausgasemissionen in den Jahren 2026 bis 2030 die Obergrenze nicht überschreiten, die von einem linearen Minderungspfad vorgegeben wird, der bei neun Zwoelfteln der Zeitachse von 2023 bis 2024 - ausgehend von der Höhe der durchschnittlichen Emissionen des Mitgliedstaats in den Jahren 2021, 2022 und 2023 - beginnt und im Jahr 2030 mit der für diesen Mitgliedstaat in Spalte 2 von Anhang I derselben Verordnung festgelegten Obergrenze endet. Gemäß Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) 2018/842 werden die jährlichen Emissionszuweisungen an einen Mitgliedstaat für die Jahre 2026 bis 2030 auf der Grundlage der von der Kommission gemäß Unterabsatz 2 des genannten Absatzes angegebenen Menge der Treibhausgasemissionen jedes Mitgliedstaats für 2005 und einer umfassenden Überprüfung der aktuellsten Daten aus den nationalen Inventaren für die Jahre 2021, 2022 und 2023 bestimmt.

(3) Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1a der Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 hat die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 3 der genannten Verordnung übermittelten aktuellsten Daten aus den Treibhausgasinventaren einer umfassenden Überprüfung unterzogen. Diese Überprüfung wurde mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur durchgeführt und am 28. August 2025 abgeschlossen 4.

(4) Auf der Grundlage der Ergebnisse der umfassenden Überprüfung ist es daher angezeigt, die Mengen für die jährlichen Emissionszuweisungen für die Jahre 2026 bis 2030 festzulegen. Während die Mengen für die jährlichen Emissionszuweisungen nur für die Jahre 2026 bis 2030 festgelegt werden sollten, ist es im Interesse der Klarheit angezeigt, Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 vollständig zu ersetzen.

(5) Die sich für die Jahre 2026, 2027, 2028, 2029 und 2030 ergebenden Mengen der jährlichen Emissionszuweisungen sind gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/842 anzupassen. Treibhausgasemissionen aus ortsfesten Anlagen, die gemäß Artikel 27 der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 für den am 1. Januar 2026 beginnenden Fünfjahreszeitraum aus dem EU-Emissionshandelssystem ausgeschlossen sind und von den Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel mitgeteilt wurden, fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018/842. Daher sollten die von der Obergrenze abgezogenen Mengen zu den jährlichen Emissionszuweisungen der betreffenden Mitgliedstaaten für die Jahre 2026, 2027, 2028, 2029 und 2030 hinzugerechnet werden.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2126 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/2126 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.

Artikel 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion