Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/899 der Kommission vom 24. April 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/579 hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "HYPRED's octanoic acid based products"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/899 vom 27.04.2026)


Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. April 2020 wurde HYPRED SAS mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/579 der Kommission 2 unter der Nummer EU-0021020-0000 eine Unionszulassung für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung der Biozidproduktfamilie "HYPRED's octanoic acid based products" erteilt. Der Anhang der genannten Durchführungsverordnung enthält die Zusammenfassung der Eigenschaften dieser Biozidproduktfamilie.

(2) Am 5. September 2022 übermittelte HYPRED SAS der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 3 eine Notifizierung hinsichtlich verwaltungstechnischer Änderungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "HYPRED's octanoic acid based products" gemäß Titel 1 des Anhangs der genannten Verordnung. Die Notifizierung wurde mit der Nummer BC-SL079611-22 in das Register für Biozidprodukte (im Folgenden "Register") eingetragen. Die notifizierten Vorschläge für Änderungen an der genannten Zulassung betreffen die Hinzufügung von Handelsnamen, Änderungen der verwaltungstechnischen Angaben für die Herstellungsorte und die Hinzufügung von Herstellungsorten.

(3) Am 29. September 2022 legte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine Stellungnahme 4 zu den notifizierten verwaltungstechnischen Änderungen an der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "HYPRED's octanoic acid based products" zusammen mit einer überarbeiteten Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften vor. In ihrer Stellungnahme kommt die Agentur zu dem Schluss, dass es sich bei den vorgeschlagenen Änderungen um verwaltungstechnische Änderungen nach Artikel 50 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und gemäß Titel 1 Abschnitte 1 und 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 handelt und dass die Bedingungen gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 nach der Umsetzung der Änderungen weiterhin erfüllt sein werden.

(4) Am 13. Oktober 2022 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 eine überarbeitete Zusammenfassung der Produkteigenschaften für die Biozidproduktfamilie "HYPRED's octanoic acid based products" in allen Amtssprachen der Union, die die beantragten verwaltungstechnischen Änderungen abdeckt.

(5) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und hält es daher für angezeigt, die Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "HYPRED's octanoic acid based products" zu ändern und die von HYPRED SAS beantragten verwaltungstechnischen Änderungen vorzunehmen.

(6) Mit Ausnahme der vorgeschlagenen verwaltungstechnischen Änderungen bleiben alle anderen Informationen, die in der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/579 enthaltenen Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "HYPRED's octanoic acid based products" aufgeführt sind, unverändert.

(7) Im Interesse der Klarheit und zur Erleichterung des Zugangs zur konsolidierten Fassung der von der Agentur zu veröffentlichenden Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften für Verwender und interessierte Kreise sollte der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/579 vollständig ersetzt werden. Wegen einer im Februar 2024 vorgenommenen Änderung des für die Erstellung der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Register verwendeten Formats sollte die Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im genannten Anhang auch einige kleinere redaktionelle und gestalterische Änderungen umfassen.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/579 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2020/579 erhält die Fassung des Anhangs

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 03.06.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion