Regelwerk, EU 2026

VO (EU) 2026/903
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Artikel 1 Nutzung und Funktionen des Moduls "Zwangsarbeit" des Informations- und Kommunikationssystems für die Marktüberwachung (im Folgenden "ICSMS") und Zugang dazu

Artikel 2 Koordinierung von Ermittlungen und gegenseitige Amtshilfe

Artikel 3 Keine Einleitung einer Untersuchung

Artikel 4 Einleitung einer Untersuchung

Artikel 5 Einstellung einer Untersuchung

Artikel 6 Mitteilung von Entscheidungen über Verstöße und von Informationen über die Rücknahme und das Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten

Artikel 7 Übermittlung von Anordnungen zur Rücknahme und zum Aus-dem-Verkehr-Ziehen von Produkten an die Marktüberwachungsbehörden und andere einschlägige Behörden

Artikel 8 Mitteilung über die Rücknahme oder Änderung einer Entscheidung nach einer Überprüfung

Artikel 9 Speicherfristen für personenbezogene Daten, die in den im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" übermittelten Informationen enthalten sind

Artikel 10 Speicherfrist für personenbezogene Daten von ICSMS-Nutzern

Artikel 11