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Durchführungsverordnung (EU) 2026/903 der Kommission vom 24. April 2026 zur Festlegung der Einzelheiten und Funktionen des Informations- und Kommunikationssystems für die Zwecke der Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/903 vom 27.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf Verordnung (EU) 2024/3015 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 über ein Verbot von in Zwangsarbeit hergestellten Produkten auf dem Unionsmarkt sowie zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/3015 ist das in Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 genannte Informations- und Kommunikationssystem, das als Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (im Folgenden "ICSMS") bezeichnet wird, im Einklang mit dem in Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a der genannten Verordnung genannten Durchführungsrechtsakt für die Zwecke der Kapitel I ("Allgemeine Bestimmungen"), III ("Untersuchungen"), IV ("Entscheidungen") und V ("Durchsetzung") der Verordnung (EU) 2024/3015 zu verwenden.
(2) Für die Kommunikation zwischen der Kommission und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, den zuständigen Behörden untereinander sowie den zuständigen Behörden und den Zollbehörden für die Zwecke der Durchführung und Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/3015 sollte ein neues Modul zu Zwangsarbeit des in Artikel 7 Absatz 1 der genannten Verordnung genannten Informations- und Kommunikationssystems (im Folgenden "ICSMS-Modul 'Zwangsarbeit'") eingerichtet werden. Das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" soll von der Kommission, den zuständigen Behörden und den Zollbehörden zur Kommunikation für diese Zwecke verwendet werden.
(3) Im Sinne der wirksamen Anwendung und Durchsetzung der Verordnung (EU) 2024/3015 sollten die Kommission und die zuständigen Behörden auch für andere als Kommunikationszwecke auf die Informationen im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" zugreifen und diese nutzen können, etwa für die Durchführung risikobasierter Bewertungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/3015 und die Identifizierung von Produkten oder Produktgruppen gemäß Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung. Aus demselben Grund sollten die Zollbehörden auch für die Zwecke von Artikel 7 und Kapitel V Abschnitt II jener Verordnung auf die Informationen im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" zugreifen und diese nutzen können.
(4) Zum Schutz der im ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" enthaltenen vertraulichen und insbesondere im Rahmen von Untersuchungen ausgetauschten Informationen sollten nur Nutzer Zugang zum ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" haben, die von der Kommission und den zuständigen Behörden für die Zwecke der Kapitel I, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/3015 benannt wurden, sowie Nutzer, die von den Zollbehörden für die Zwecke des Artikels 7 und des Kapitels V Abschnitt II dieser Verordnung benannt wurden.
(5) Im Interesse einer wirksamen und effizienten Kommunikation über das ICSMS-Modul "Zwangsarbeit" zum Zweck der Anwendung der Kapitel I, III, IV und V der Verordnung (EU) 2024/3015 und um eine einfache Suche nach relevanten Daten sowie auch deren Weiterverarbeitung zu ermöglichen, ist es angezeigt, Datenelemente und Informationen, die von der Kommission und den zuständigen Behörden im Zusammenhang mit Untersuchungen, Entscheidungen und der Durchsetzung zu übermitteln sind, in einem standardisierten Format zu präzisieren.
(6) Um die wirksame und effiziente Anwendung der Artikel 9 und 15 der Verordnung (EU) 2024/3015 und insbesondere die wirksame und effiziente Aufteilung der Untersuchungen und Übermittlungen von Informationen zu gewährleisten, sollte die Kommission der federführend zuständigen Behörde jene Informationen mitteilen, die über die zentrale Anlaufstelle für die Übermittlung von Informationen übermittelt wurden und mutmaßliche Zwangsarbeit im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der federführend zuständigen Behörde betreffen.
(7) Im Sinne der wirksamen und effizienten Anwendung des Artikels 16
(Stand: 29.04.2026)
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