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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/907 der Kommission vom 27. April 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Berichtsmusters und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1013 der Kommission
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2284)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/907 vom 29.04.2026)
Neufassung -Ersetzt Beschl. (EU) 2017/1013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85/EWG und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Mitgliedstaaten sind gehalten, der Kommission unter Verwendung des in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmusters alle zwei Jahre die Informationen zu übermitteln, die diese für die Erstellung des Berichts über die Anwendung der genannten Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie über die Entwicklungen auf den unter diese Verordnungen fallenden Gebieten benötigt.
(2) Nach Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 können die Mitgliedstaaten in hinreichend begründeten Ausnahmefällen Fahrern ohne gewöhnlichen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) 3 ist, befristete Fahrerkarten ausstellen. Nach Artikel 26 Absatz 4 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung muss die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle zwei Jahre anhand der von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellten Daten über ihre Erkenntnisse zu den Fahrerkarten berichten. Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands und eines effektiven Monitorings der Unionsvorschriften sollten die Mitgliedstaaten daher diese Daten unter Verwendung des in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmusters übermitteln.
(3) Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 über Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten werden gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4, in der Vorschriften über andere Aspekte der Arbeitszeit festgelegt sind, durch diese ergänzt. Nach Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2002/15/EG müssen die Mitgliedstaaten der Kommission alle zwei Jahre über die Durchführung jener Richtlinie Bericht erstatten. Dieser zweijährige Berichtszeitraum deckt denselben Zeitraum ab, der in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegt ist. Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands, eines effektiven Monitorings der Unionsvorschriften im Bereich des Straßenverkehrs und zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes sollten die einschlägigen Informationen unter Verwendung des Berichtsmusters nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 übermittelt werden.
(4) Mit der Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 geändert, indem in den Artikeln 8 und 8a Verpflichtungen für Verkehrsunternehmen eingeführt wurden, alle Kosten für die Unterbringung außerhalb des Fahrzeugs zu tragen und die Arbeit der Fahrer so zu planen, dass die Fahrer in der Lage sind, innerhalb jedes Zeitraums von vier aufeinanderfolgenden Wochen zur Betriebsstätte des Arbeitgebers oder zu ihrem Wohnsitz zurückzukehren, um dort eine wöchentliche Ruhezeit zu verbringen. Bei den Kontrollen, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf Fahrer oder auf dem Betriebsgelände von Unternehmen durchführen, sollte auch die Einhaltung dieser neuen Verpflichtungen überprüft werden. Zur Förderung eines gemeinsamen Ansatzes sollten die Ergebnisse dieser Kontrollen in dem in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Berichtsmuster erfasst werden.
(5) Mit der Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Richtlinie 2006/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 7
(Stand: 06.05.2026)
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