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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Benzyl Salicylate, Triphenyl Phosphate, Ammonium Silver Zinc, Aluminium Silicate, Aluminium, wasserlöslichen zinkhaltigen Salzen, acetyliertem Vetiveröl, Citral, HC Blue No. 18, HC Red No. 18, HC Yellow No. 16, Hydroxypropyl-p-phenylenediamine und seinem Dihydrochloridsalz sowie DHHB in kosmetischen Mitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/909 vom 28.04.2026, ber. L 2026/90354, ber. L 2026/90369)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stoff "2-Hydroxybenzoesäure-Phenylmethylester" (CAS-Nr. 118-58-1), dem gemäß der Internationalen Nomenklatur für kosmetische Inhaltsstoffe (INCI) die Bezeichnung "Benzyl Salicylate" zugewiesen wurde, ist derzeit in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 unter Eintrag Nr. 75 aufgeführt Daher ist die Verwendung als allergener Duftstoff in kosmetischen Mitteln zulässig, sofern die Verbraucher über sein Vorhandensein informiert werden, wenn seine Konzentration 0,001 % in Produkten, die im Haar/auf der Haut verbleiben, und 0,01 % in Produkten, die auszuspülen/abzuspülen sind, übersteigt.

(2) Der Stoff "Triphenylphosphat" (CAS-Nr. 115-86-6), dem die INCI-Bezeichnung "Triphenyl Phosphate" zugewiesen wurde, ist nicht durch die Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt, sondern wird in kosmetischen Mitteln als Weichmacher verschiedener synthetischer Polymere verwendet.

(3) Angesichts bestehender Bedenken im Zusammenhang mit potenziell endokrinschädigenden Eigenschaften von Benzyl Salicylate und Triphenyl Phosphate forderte die Kommission 2019 und 2021 öffentlich zur Vorlage von Daten auf. Die Kosmetikindustrie legte wissenschaftliche Nachweise für die Sicherheit dieser Stoffe bei der Verwendung in kosmetischen Mitteln vor. Die Kommission beauftragte den Wissenschaftlichen Ausschuss "Verbrauchersicherheit" (SCCS) mit der Durchführung von Sicherheitsbewertungen der Stoffe auf der Grundlage der von der Industrie vorgelegten Informationen.

(4) Der SCCS kam in seiner Stellungnahme vom 26. Oktober 2023 2 zu dem Schluss, dass Benzyl Salicylate für die Verwendung in kosmetischen Mitteln bis zu den in den Angaben der Industrie enthaltenen Höchstkonzentrationen sicher ist. In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung dieses Stoffes in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt, wenn die Konzentration dieses Stoffes bestimmte Werte überschreitet. Daher sollte die Verwendung von Benzyl Salicylate in kosmetischen Mitteln auf die vom SCCS in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgeschlagenen Höchstkonzentrationen beschränkt werden.

(5) In seiner Stellungnahme vom 25. Juli 2024 3 kam der SCCS zu keiner Schlussfolgerung zur Sicherheit von Triphenyl Phosphate, da die von der Industrie vorgelegten Informationen nicht ausreichten, um den Stoff vollständig zu bewerten und eine potenzielle Genotoxizität auszuschließen. In Anbetracht der Stellungnahme des SCCS kann der Schluss gezogen werden, dass die Verwendung dieses Stoffes in kosmetischen Mitteln ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Daher sollte dieser Stoff zu der Liste der in kosmetischen Mitteln verbotenen Stoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 hinzugefügt werden.

(6) Der Stoff "Silber-Zink-Zeolith" (CAS-Nr. 130328-20-0), dem die INCI-Bezeichnung "Ammonium Silver Zinc Aluminium Silicate" zugewiesen wurde, wurde mit der Verordnung (EU) 2017/776 der Kommission 4 als "fortpflanzungsgefährdend der Kategorie 2" eingestuft.

(7) Gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 ist Silber-Zink-Zeolith in kosmetischen Mitteln als verbotener Stoff aufgeführt (Anhang II Eintrag 1597 der genannten Verordnung 5.

(8) Angesichts der sinkenden Zahl verfügbarer Konservierungsmittel in kosmetischen Mitteln legte die Industrie ein Dossier vor, um die sichere Verwendung von Silber-Zink-Zeolith als Konservierungsstoff in kosmetischen Mitteln zu verteidigen. In seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2023 6 kam der SCCS zu dem Schluss, dass Silber-Zink-Zeolith bis zu einer Höchstkonzentration von 1 % in Sprühdeodorant und als Grundlage in Pulverform sicher ist, sofern der Silbergehalt in Silber-Zink-Zeolith 2,5 % nicht überschreitet.

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(Stand: 08.05.2026)

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