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Empfehlung (EU) 2026/917 der Kommission vom 22. April 2026 zur Beseitigung von Hindernissen für die Entwicklung von Strombezugsverträgen und Verträgen über den Bezug von anderer Energie
(ABl. L 2026/917 vom 24.04.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Erneuerbare Energie ist von entscheidender Bedeutung, um Haushalte, Unternehmen und Industrien aller Art mit sauberem, erschwinglichem und sicherem Strom zu versorgen und die Dekarbonisierungsziele der Union zu erfüllen.
(2) Ebenso wichtig ist es, den Ausbau von Anlagen für erneuerbare Energie zu beschleunigen, um das in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 verankerte Unionsziel, wonach der Anteil erneuerbarer Energie im Jahr 2030 mindestens 42,5 % betragen soll, zu erreichen. Außerdem muss ein Beitrag dazu geleistet werden, das in der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 verankerte Unionsziel, wonach die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % verringert werden sollen, zu erreichen.
(3) Im Mai 2022 nahm die Kommission die Empfehlung (EU) 2022/822 3 an, mit der das Ziel verfolgt wird, regulatorische Hindernisse für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie zu beseitigen. Sie stützt sich auf Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001, wonach die Mitgliedstaaten alle unbegründeten Hindernisse für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie beseitigen und in ihren nationalen Energie- und Klimaplänen (NEKP) über die Fortschritte Bericht erstatten müssen. Mit diesem Artikel wurden auch neue Bestimmungen über Energiebezugsverträge eingeführt.
(4) Laut Artikel 2 Nummer 77 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 bezeichnet der Ausdruck "Strombezugsvertrag" oder "PPA" (power purchase agreement) "einen Vertrag, in dessen Rahmen eine natürliche oder juristische Person zustimmt, Strom von einem Stromerzeuger auf Marktbasis zu beziehen". Während Strombezugsverträge in der Regel für in neuen Anlagen erzeugten Strom gelten, fallen unter diese Definition auch Verträge über die bestehende Stromerzeugung, sofern sie auf Marktbasis vereinbart wurden. Laut Artikel 2 Nummer 14q der Richtlinie (EU) 2018/2001 bezeichnet der Ausdruck "Vertrag über den Bezug von erneuerbarer Energie" "einen Vertrag, mit dem sich eine natürliche oder juristische Person bereit erklärt, erneuerbare Energie unmittelbar von einem Produzenten zu beziehen, was unter anderem Verträge über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen und Verträge über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen umfasst". Diese Definition schließt also Verträge über den Bezug von erneuerbarem Wasserstoff 5, Verträge über den Bezug von Wärme und Kälte aus erneuerbaren Quellen und Verträge über den Bezug von Biomethan ein.
(5) Gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 muss die Kommission im Anschluss an die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Bewertungen die Hindernisse für Verträge über den Bezug von erneuerbarer Energie, einschließlich Verträgen über den Bezug von Elektrizität aus erneuerbaren Quellen, analysieren und Leitlinien für die Beseitigung dieser Hindernisse herausgeben. Insbesondere kann die Kommission die Mitgliedstaaten dabei unterstützen, das Potenzial von Verträgen über den Bezug von erneuerbarer Energie auf dem jeweiligen Heimatmarkt zu ermitteln, damit diese ihren Beitrag zu den Unionszielen für erneuerbare Energie leisten können. Gemäß Artikel 19a Absatz 10 der Verordnung (EU) 2019/943 bewertet die Kommission, ob Hindernisse für Strombezugsverträge weiterhin bestehen und ob die Märkte für Strombezugsverträge hinreichend transparent sind. Laut derselben Vorschrift kann die Kommission Leitlinien zur Beseitigung von Hindernissen, darunter unverhältnismäßige Verfahren oder Gebühren, erstellen.
(6) Mit Artikel 19b der Verordnung (EU) 2019/943 wurde die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (Agency for the Cooperation of Energy Regulators, ACER) beauftragt, eine jährliche Bewertung des Marktes für Strombezugsverträge sowohl auf Unionsebene als auch auf Ebene der Mitgliedstaaten durchzuführen. Um dieser Verpflichtung nachzukommen, hat die ACER im November 2025 eine erste Reihe von Länderberichten und einen zusammenfassenden Bericht für die Union veröffentlicht 6. Diese waren dem Bericht über die Überwachung der Großhandelsmärkte 7 beigefügt, der auch einen Abschnitt über die Rolle langfristiger Märkte, darunter für Strombezugsverträge, enthält. Zudem hat die ACER gemäß Artikel 19b der Verordnung (EU) 2019/943
(Stand: 06.05.2026)
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