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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1015 der Kommission vom 29. April 2026 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2967)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1015 vom 04.05.2026;
Beschl. (EU) 2026/1108 - ABl. L 2026/1108 vom 20.05.2026aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 2 des Beschl'es (EU) 2026/1108

Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- oder schafhaltende Betriebe.

(2) Die Delegierte Verordnung 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.

(3) Rumänien unterrichtete die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 24. April 2026 gemeldeten Ausbruch dieser Seuche in einem Betrieb, in dem Tiere gelisteter Arten im Kreis Mureş gehalten werden. Rumänien hat gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, eingerichtet, in denen die Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der genannten Delegierten Verordnung angewandt werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.

(4) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, müssen die Lage und die Dauer dieser Sperrzonen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen rasch auf Unionsebene ausgewiesen werden.

(5) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch der allgemeinen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen im gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 4 berücksichtigt.

(6) Die als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete in Rumänien sollten daher im Anhang dieses Beschlusses entsprechend aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte festgelegt werden. Bei der Dauer dieser Regionalisierung werden die Mindestzeiträume für die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 berücksichtigt.

(7) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen und der Notwendigkeit, die Ausbreitung dieser Seuche von dem betroffenen Betrieb in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden. Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Rumänien richtet gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Sperrzonen ein, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, in denen die gemäß der genannten Delegierten Verordnung anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den im Anhang des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden.

Die genannten Schutz- und Überwachungszonen umfassen mindestens die im Anhang aufgeführten Gebiete.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Brüssel, den 29. April 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.

.

Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen Anhang


Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs Gemäß Artikel 1 in Rumänien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind Gültig bis
Kreis Mureş
RO-CAPRIPOX-2026-00001
Schutzzone:
Those parts of Mureş county, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat 46.712977, Long. 24.563362 (2026/1).
28.5.2026
Überwachungszone:
Those parts of Mureş and Bistrița-Năsăud Counties, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30 ETRS89 coordinates Lat 46.712977, Long. 24.563362 (2026/1), excluding the areas contained in the protection zone.
12.6.2026
Überwachungszone:
Those parts of Mureş County, contained within a circle of a radius of 5 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat 46.712977, Long. 24.563362 (2026/1).
29.5.2026-12.6.2026


ENDE

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