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Richtlinie (EU) 2026/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/2302 zur wirksameren Gestaltung des Schutzes von Reisenden und zur Vereinfachung und Klarstellung bestimmter Aspekte der genannten Richtlinie
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1024 vom 08.05.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde der Rechtsrahmen für Pauschalreisen angesichts der Marktentwicklungen und der technologischen Fortschritte modernisiert. Die genannte Richtlinie zielte darauf ab, neue Buchungsformen für Reiseleistungen zu erfassen, einschließlich maßgeschneiderter Kombinationen von Reiseleistungen, die nicht unter die Richtlinie 90/314/EWG des Rates 4 fielen oder sich in einer rechtlichen Grauzone befanden, und stärkte zugleich die Rechte von Reisenden in vielerlei Hinsicht. Ein weiteres Ziel der Richtlinie (EU) 2015/2302 war es, einen faireren Wettbewerb zwischen den verschiedenen Arten von Reiseunternehmen zu gewährleisten, die auf dem Pauschalreisemarkt tätig sind.
(2) Um diese Ziele zu erreichen, wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 die Begriffsbestimmung für "Pauschalreise" gegenüber der Richtlinie 90/314/EWG erweitert. In der Richtlinie (EU) 2015/2302 wurden bestehende Rechte von Reisenden weiter klargestellt und neue Rechte eingeführt, einschließlich des Rechts von Reisenden, im Falle unvermeidbarer und außergewöhnlicher Umstände unter bestimmten Bedingungen von einem Pauschalreisevertrag ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr zurückzutreten. Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie (EU) 2015/2302 der Begriff "verbundene Reiseleistungen" eingeführt.
(3) Obwohl die Richtlinie (EU) 2015/2302 insgesamt wirkungsvoll war, haben sich seit dem Beginn ihrer Anwendung am 1. Juli 2018 mehrere Herausforderungen ergeben. Insbesondere die COVID-19-Pandemie und damit verbundene staatliche Maßnahmen hatten erhebliche Auswirkungen sowohl auf die Reisebranche als auch auf Reisende und zeigten, dass bestimmte Bestimmungen der genannten Richtlinie, einschließlich der Bestimmungen über die Informationen, die Reisenden zur Verfügung zu stellen sind, klargestellt werden sollten.
(4) Daher müssen die in den geltenden Vorschriften festgestellten Lücken geschlossen und bestimmte Begriffe und Bestimmungen klargestellt und vereinfacht werden, um die Wirksamkeit der Richtlinie (EU) 2015/2302 zugunsten von Reisenden und Reiseunternehmen, darunter eine große Zahl von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen, zu erhöhen.
(5) Die aktualisierte Begriffsbestimmung für "Pauschalreise" in der Richtlinie (EU) 2015/2302 gilt insgesamt als wirksam. Im Gegensatz dazu haben die ebenfalls mit der genannten Richtlinie eingeführten Vorschriften über "verbundene Reiseleistungen" den Rechtsrahmen erheblich verkompliziert, auch in Bezug auf die Informationen, die Reisenden zur Verfügung zu stellen sind. Diese zusätzliche Komplexität hat zu Rechtsunsicherheit bei der Abgrenzung zwischen Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen sowie zwischen verbundenen Reiseleistungen und eigenständigen Reiseleistungen geführt. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorschriften über verbundene Reiseleistungen zu greifbaren Vorteilen für Reisende geführt haben. Daher ist es angezeigt, die Richtlinie (EU) 2015/2302 zu vereinfachen, indem die Bestimmungen über verbundene Reiseleistungen gestrichen werden, Anhang II der genannten Richtlinie, der fünf Standardinformationsblätter für verbundene Reiseleistungen umfasst, gestrichen wird und bestimmte Anpassungen an der Bestimmung des Begriffs "Pauschalreise" vorgenommen werden.
(6) Der Grundsatz, der der Begriffsbestimmung für "Pauschalreise" zugrunde liegt, nämlich dass zwischen verschiedenen Reiseleistungen, die für dieselbe Reise gebucht werden, ein enger Zusammenhang besteht, sollte beibehalten werden.
(7) Reisende sollten klare Informationen darüber erhalten, ob eine bestimmte Kombination von Reiseleistungen eine Pauschalreise darstellt oder nicht, da ihnen dies in bestimmten Buchungssituationen möglicherweise nicht klar ist. Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, ist es daher in Buchungssituationen, in denen die Bedingungen für eine Pauschalreise nicht erfüllt sind, Unternehmer Reisende jedoch auffordern, für dieselbe Reise zusätzliche Arten von Reiseleistungen zu kaufen, erforderlich, Unternehmer zu verpflichten, Reisende darüber zu informieren, dass die betreffenden Reiseleistungen keine Pauschalreise darstellen und dass Reisende nicht auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2015/2302
(Stand: 15.05.2026)
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