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Regelwerk, EU 2026, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1066 der Kommission vom 8. Juni 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der automatisierten Suchabfrage und des automatisierten Austauschs von Fahrzeugzulassungsdaten

(ABl. L 2026/1066 vom 10.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/982 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über die automatisierte Abfrage und den Austausch von Daten für die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung der Beschlüsse 2008/615/JI und 2008/616/JI des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates ( Prüm-II-Verordnung) 1, insbesondere Artikel 17 Absatz 3 und Artikel 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2024/982 wird ein Rahmen für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch von Daten bestimmter Kategorien, einschließlich Fahrzeugzulassungsdaten, für die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Straftaten geschaffen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/982 muss die Kommission technische Vorschriften für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten über das Europäische Fahrzeug- und Führerschein-Informationssystem (EUCARIS) festlegen.

(3) Somit bedarf es technischer Vorschriften für die automatisierte Suchabfrage und den automatisierten Austausch solcher Daten, um die Interoperabilität, die Zuverlässigkeit und ein einheitliches Sicherheitsniveau in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4) In Artikel 16 der Verordnung (EU) 2024/982 wird zwischen verschiedenen Arten automatisierter Suchabfragen unterschieden. Es sollten technische Vorschriften für die beiden Arten von Suchabfragen von Fahrzeugzulassungsdaten festgelegt werden, d. h. für Suchabfragen anhand von Daten zum Fahrzeug zwecks Ermittlung des Eigentümers oder Halters und für Suchabfragen anhand von Daten zum Eigentümer oder Halter zur Ermittlung aller mit dem Eigentümer oder Halter verbundenen Fahrzeuge.

(5) Um einen einheitlichen Ansatz beim Austausch von Fahrzeugzulassungsdaten und ein angemessenes Qualitätsniveau der ausgetauschten Daten zu gewährleisten, ist es erforderlich, die obligatorischen Datenelemente, die ausgetauscht werden müssen, und die fakultativen Datenelemente, die ausgetauscht werden können, sowie die entsprechenden Suchparameter und die Kommunikationsmechanismen über das EUCARIS festzulegen. Die Mitgliedstaaten sollten dazu angehalten werden, fakultative Datenelemente auszutauschen, sofern diese in ihren nationalen Datenbanken vorhanden sind, um zu einem möglichst vollständigen und zweckdienlichen grenzüberschreitenden Informationsaustausch beizutragen.

(6) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat sich Dänemark nicht an der Annahme der Verordnung (EU) 2024/982 beteiligt und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet. Dänemark ist daher weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(7) Irland ist durch die Verordnung (EU) 2024/982 und somit durch den vorliegenden Beschluss gebunden.

(8) Der Europäische Datenschutzbeauftragte hat am 27. Januar 2026 eine Stellungnahme abgegeben.

(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2024/982 eingesetzten Ausschusses Prüm II

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

  1. "obligatorisch (M)" (mandatory) die obligatorische Übermittlung des Datenelements, sofern in einem nationalen Register eines Mitgliedstaats vorhanden;
  2. "fakultativ (O)" (optional) die fakultative Übermittlung des Datenelements, sofern in einer nationalen Datenbank eines Mitgliedstaats vorhanden;
  3. "Stelle" entweder einen Mitgliedstaat oder Europol;
  4. "ersuchende Stelle" einen Mitgliedstaat oder die Agentur Europol, der bzw. die ein Abfrageersuchen stellt;
  5. "Referenzdatum und -uhrzeit" einen bestimmten Zeitpunkt, der von der ersuchenden Stelle festgelegt und zur Abfrage der zu diesem bestimmten Zeitpunkt gespeicherten Daten verwendet wird;
  6. "aktuelles Datum und aktuelle Uhrzeit" den Zeitpunkt, der zur Abfrage der derzeit gespeicherten Daten verwendet wird.

Artikel 2

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