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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1110 der Kommission vom 22. Mai 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich Befreiungen von den Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen auf spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen
(ABl. L 2026/1110 vom 26.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Absätze 2 und 4 sowie Artikel 79 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Anhang IV und Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 enthalten die Liste der unionsgeregelten Nicht-Quarantäneschädlinge (RNQPs) und der spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Kategorien, Schwellenwerten sowie Maßnahmen zur Verhütung des Auftretens von RNQPs betreffend die Verbringung innerhalb der Union bzw. das Einführen in die Union von spezifischen zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen.
(2) Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der genannten Durchführungsverordnung berühren die in den Anhängen IV und V der genannten Durchführungsverordnung festgelegten Schwellenwerte und Maßnahmen nicht die Ausnahmeregelungen für zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von den Anforderungen an das Inverkehrbringen gemäß den Richtlinien 66/401/EWG 3, 66/402/EWG 4, 68/193/EWG 5, 98/56/EG 6, 1999/105/EG 7, 2002/54/EG 8, 2002/55 9, 2002/56/EG 10, 2002/57/EG 11, 2008/72/EG 12 und 2008/90/EG 13 des Rates (im Folgenden "spezifizierte Richtlinien").
(3) Die Erfahrungen mit der Anwendung von Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 haben gezeigt, dass mehrere Änderungen erforderlich sind, um den Text klarer zu gestalten und eine effizientere Anwendung der darin enthaltenen Vorschriften zu gewährleisten.
(4) In Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sind "Ausnahmen betreffend die Lieferung nicht aufbereiteter Pflanzen zum Anpflanzen an Erbringer von Dienstleistungen zur Aufbereitung oder Verpackung unter der Voraussetzung, dass der Erbringer der Dienstleistungen keinen Rechtsanspruch auf die so gelieferten Pflanzen erwirbt und die Identität der Pflanzen gewährleistet ist" festgelegt. Der Begriff "nicht aufbereitet" wurde bei der Anwendung dieser Bestimmung unterschiedlich ausgelegt, was zu Verwirrung hinsichtlich seiner Bedeutung geführt hat. Daher sollte er unter diesem Buchstaben gestrichen werden. Die Streichung dieses Begriffs wird keine Änderung des Anwendungsbereichs dieser Befreiung mit sich bringen.
(5) Um für Kohärenz, Klarheit und die Wirksamkeit der Kontrollen durch die zuständigen Behörden zu sorgen, muss festgelegt werden, dass alle zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen, für die die Befreiungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gelten könnten, nur dann innerhalb der Union verbracht werden dürfen, wenn ihre Identität und ihre Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind.
(6) Saatgut, das unter Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f und g der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 fällt, fällt nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinien. Noch nicht anerkanntes und entsprechend mit einem amtlichen Etikett versehenes Saatgut gemäß den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 2002/54/EG, 2002/55 und 2002/57/EG fällt hingegen in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien. Ebenso fällt nicht aufbereitetes Saatgut, das gemäß Artikel 21
(Stand: 27.05.2026)
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