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Elektro-, Hybridelektro- und Brennstoffzellen-Hybrid-Fahrzeuge mit komprimiertem Wasserstoff Anhang B8


1. Allgemeine Anforderungen

Bei Prüfungen von NOVC-HEV, OVC-HEV und NOVC-FCHV sowie OVC-FCHV (wie jeweils zutreffend) werden Anlage 2 und Anlage 3 dieses Anhangs durch Anlage 2 des Anhangs B6 ersetzt.

Sofern nicht anders angegeben gelten alle Anforderungen dieses Anhangs für Fahrzeuge mit und ohne vom Fahrer wählbaren Betriebsarten. Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gelten alle in Anhang B6 und Anhang B7 festgelegten Anforderungen und Verfahren weiterhin für NOVC-HEV, OVC-HEV, NOVC-FCHV, OVC-FCHV und PEV (wie jeweils zutreffend).

1.1. Einheiten, Genauigkeit und Auflösung der elektrischen Parameter

In Bezug auf die Messungen gelten die Einheiten und die Angaben zur Genauigkeit und Auflösung aus der nachfolgenden Tabelle A8/1.

Tabelle A8/1: Parameter, Einheiten, Messgenauigkeit und Auflösung

Parameter Einheiten Genauigkeit Auflösung
Elektrische Energiea Wh ± 1 % 0,001 kWh b
Elektrischer Strom A ±0,3 % FSD oder ±1 % des Ablesewerts a, b 0,1 A
Elektrische Spannung V ±0,3 % FSD oder ±1 % des Ablesewerts c 0,1 V
a) Ausrüstung: statischer Zähler für aktive Energie.

b) Wechselstrom-Wattstundenzähler, Klasse 1 gemäß IEC 62053-21, oder vergleichbares Gerät.

c) Je nachdem, welcher Wert höher ist.

d) Frequenz der Stromintegration von 20 Hz oder höher.

Tabelle A8/2 (Reserviert)

1.2. Prüfung der Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs

Es gelten die gleichen Parameter, Einheiten und Messgenauigkeiten wie für reine ICE-Fahrzeuge.

1.3. Rundung der Prüfergebnisse

1.3.1. Sofern keine Zwischenrundung erforderlich ist, werden die Zwischenschritte in den Berechnungen nicht gerundet.

1.3.2. Bei OVC-HEV und NOVC-HEV werden die abschließenden Ergebnisse für die Grenzwertemissionen gemäß Anhang B7 Absatz 1.3.2, der NOx-Korrekturfaktor KH gemäß Anhang B7 Absatz 1.3.3 und der Verdünnungsfaktor DF gemäß Anhang B7 Absatz 1.3.4 gerundet.

1.3.3. Angaben ohne Bezug zu Normen haben nach bestem fachlichen Ermessen zu erfolgen.

1.3.4. Die Rundung der Ergebnisse für Reichweite, CO2, Stromverbrauch und Kraftstoffverbrauch wird in den Berechnungstabellen dieses Anhangs beschrieben.

1.4. Fahrzeugklassifizierung

Die Fahrzeugklassen sind gemäß Anhang B1 Absatz 2 definiert.

Der anwendbare Prüfzyklus für die Prüfung Typ 1 wird nach Absatz 1.4.2 dieses Anhangs auf der Grundlage des entsprechenden Bezugsprüfzyklus nach Absatz 1.4.1 dieses Anhangs bestimmt.

Für Stufe 1B und die 3-Phasen-WLTP-Prüfung in Stufe 2;

Werden mehrere reine Elektrofahrzeuge der Klasse 1 oder der Klasse 2 zugeordnet, so muss der Hersteller die Systemleistung messen.

1.4.1. Bezugsprüfzyklus

1.4.1.1. Die Bezugsprüfzyklen sind in Anhang B1 Absatz 3 festgelegt.

1.4.1.2. Bei PEV kann das Miniaturisierungsverfahren nach Anhang B1 Absätze 8.2.3 und 8.3 auf die Prüfzyklen nach Anhang B1 Absatz 3.3 angewendet werden, indem die Nennleistung durch die höchste Nutzleistung nach der Regelung Nr. 85 bzw. durch die Spitzenleistung nach der UN-Regelung Nr. 177 im Falle von mehreren elektrischen Maschinensystemen ersetzt wird. In einem solchen Fall gilt der miniaturisierte Zyklus als der Bezugsprüfzyklus.

1.4.2. Anzuwendender Prüfzyklus

1.4.2.1. Anwendbarer WLTP-Prüfzyklus

Als Bezugsprüfzyklus gemäß Absatz 1.4.1 dieses Anhangs gilt der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus (WLTC) für das Prüfverfahren Typ 1.

Für den Fall, dass Anhang B1 Absatz 9 auf der Grundlage des Bezugsprüfzyklus gemäß der Beschreibung in Absatz 1.4.1 dieses Anhangs angewendet wird, gilt dieser modifizierte Prüfzyklus als der anzuwendende WLTP-Prüfzyklus (WLTC) für das Prüfverfahren Typ 1.

1.4.2.2. Anzuwendender WLTP-Stadt-Prüfzyklus

Dieser Absatz gilt nur für Stufe 1a und Stufe 2:

Der WLTP-Stadt-Prüfzyklus (WLTCcity) für Fahrzeuge der Klasse 3 wird in Anhang B1 Absatz 3.5 festgelegt.

1.5. OVC-HEV, NOVC-HEV, OVC-FCHV, NOVC-FCHV und PEV mit Handschaltung

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