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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1136 der Kommission vom 20. Mai 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1136 vom 21.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren dieser Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in ihren Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Gebieten, die als infizierte Zone oder als Sperrzone mit Schutz- und Überwachungszonen festgelegt wurden, nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland, Italien, Litauen, Lettland, Polen, der Slowakei und Spanien geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/985 der Kommission 3 geändert.
(4) Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 haben Deutschland, Italien und Polen der Kommission neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen und hat die Slowakei der Kommission einen neuen Ausbruch bei Hausschweinen gemeldet.
(5) Im Mai 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein im deutschen Bundesland Nordrhein-Westfalen in einem Gebiet festgestellt, das derzeit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 als Sperrzone I gelistet ist. Durch diesen neuen Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein erhöht sich das Risiko, weshalb das Gebiet in Deutschland, das derzeit als Sperrzone I gelistet und von diesem Ausbruch betroffen ist, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzone II gelistet werden sollte; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesem Ausbruch Rechnung zu tragen.
(6) Im April 2026 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Regionen Emilia-Romagna und Piemont in Italien in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen II aufgeführt sind, sich jedoch in unmittelbarer Nähe von Gebieten befinden, die in dem genannten Anhang derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die Gebiete in Italien, die derzeit als Sperrzonen I gelistet sind, in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 nun als Sperrzonen II gelistet werden sollten; zudem sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(Stand: 21.05.2026)
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