Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/1164 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/1529 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran

(ABl. L 2026/1164 vom 26.05.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/1157 des Rates vom 22. Mai 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 1 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. Juli 2023 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2023/1532 2 und die Verordnung (EU) 2023/1529 3 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran angenommen.

(2) Am 14. Mai 2024 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2024/1336 4 angenommen, mit dem der Beschluss (GASP) 2023/1532 geändert und der Anwendungsbereich der restriktiven Maßnahmen auf Personen ausgeweitet wurde, die iranische unbemannte Luftfahrzeuge oder Flugkörper oder damit verbundene Technologien an bewaffnete Gruppen und Organisationen, die den Frieden und die Sicherheit im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres untergraben, liefern, verkaufen oder anderweitig an ihrer Verbringung zu diesen beteiligt sind oder auf Personen, Organisationen oder Einrichtungen die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verstoßen.

(3) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt, einschließlich des Rechts auf Transitdurchfahrt und auf friedliche Durchfahrt, im Nahen Osten untergraben, hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/1157 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2023/1532 angenommen, um weitere restriktive Maßnahmen gegen Iran zu verhängen.

(4) Es ist angezeigt, die Kriterien für die Aufnahme in die Liste zu ändern, um Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten gegen natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen zu ermöglichen, die für die Handlungen oder politischen Maßnahmen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, verantwortlich sind, diese unterstützen, umsetzen oder davon profitieren. Es ist auch angezeigt, den Titel zu ändern.

(5) Die Verordnung (EU) 2023/1529 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2023/1529 wird wie folgt geändert:

1. Der Titel erhält folgende Fassung:

"Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023 über restriktive Maßnahmen angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine sowie bewaffneter Gruppen und Organisationen im Nahen Osten und in der Region des Roten Meeres durch Iran sowie der Handlungen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben"

2. Artikel 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

"iii) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die gegen die Resolution 2216 (2015) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen verstoßen,"

b) Der folgende Buchstabe wird eingefügt:

"ba) die für Handlungen oder politische Maßnahmen Irans, die die Freiheit der Schifffahrt im Nahen Osten untergraben, verantwortlich sind, diese unterstützen, umsetzen oder davon profitieren, oder"

c) Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) die mit den unter Buchstabe a, b oder ba genannten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen verbunden sind,"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 22. Mai 2026.

1) ABl. L, 2026/1157, 26.5.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2026/1157/oj.

2) Beschluss (GASP) 2023/1532

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.05.2026)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion