VO (EU) 2026/1167
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Teil I
Komponenten des Geschäftsindikators, von diesem Indikator auszuschliessende Elemente und Anpassungen dieses Indikators
Titel I
Komponenten des Geschäftsindikators
Kapitel 1
Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente
Artikel 1 Zinserträge
Artikel 2 Zinsaufwendungen
Artikel 3 Aktivakomponente
Artikel 4 Dividendenkomponente
Kapitel 2
Dienstleistungskomponente
Artikel 5 Sonstige betriebliche Erträge
Artikel 6 Sonstige betriebliche Aufwendungen
Artikel 7 Entgelt- und Kommissionsertragskomponente
Artikel 8 Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente
Kapitel 3
Finanzkomponente
Artikel 9 Berechnung der Finanzkomponente
Abschnitt 1
Berechnung der Finanzkomponente nach dem Rechnungslegungsansatz
Artikel 10 Handelsbuchkomponente
Artikel 11 Anlagebuchkomponente
Abschnitt 2
Berechnung der Finanzkomponente nach dem aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz
Artikel 12 Aufsichtsrechtlicher Abgrenzungsansatz
Artikel 13 Meldeverfahren für die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes
Artikel 14 Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz
Artikel 15 Meldeverfahren für die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz
Titel II
Vom Geschäftsindikator auszunehmende Elemente
Artikel 16 Umfang der Ausnahmen vom Geschäftsindikator
Titel III
Anpassungen am Geschäftsindikator
Artikel 17 Berechnung der Anpassungen am Geschäftsindikator bei Fusionen und Erwerben
Artikel 18 Zeitpunkt der Anpassungen des Geschäftsindikators nach Fusionen und Erwerben
Artikel 19 Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, Beträge, die mit veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereichen in Zusammenhang stehen, vom Geschäftsindikator auszunehmen
Artikel 20 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, Beträge im Zusammenhang mit veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereichen, bei denen die Auswirkungen der Veräußerungen gering sind, vom Geschäftsindikator auszunehmen
Artikel 21 Berechnung der Geschäftsindikatoranpassungen im Falle einer Veräußerung
Artikel 22 Zeitpunkt der Geschäftsindikatoranpassungen im Falle einer Veräußerung
Teil II
Taxonomie der durch operationelle Risiken bedingten Verluste, Bedingungen, unter denen die Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts als "Übermässige Belastung" angesehen werden kann, Berechnung des Verlustdatensatzes und Anpassungen dieses Verlustdatensatzes
Titel I
Taxonomie der durch operationelle Risiken bedingten Verluste
Artikel 23 Einstufung von Verlustereignissen
Artikel 24 Einstufung in Stufe 1
Artikel 25 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Interner Betrug"
Artikel 26 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Externer Betrug"
Artikel 27 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz"
Artikel 28 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken"
Artikel 29 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart "Schäden an Sachvermögenswerten" der Stufe 1
Artikel 30 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle"
Artikel 31 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement"
Artikel 32 Attribute
Artikel 33 Rückwirkende Anwendung des Verlustdatensatzes
Titel II
Bedingungen, unter denen die Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts als "Übermässige Belastung" anzusehen ist
Artikel 34 Fusionen und Erwerbe
Artikel 35 Geschäftsindikator vorübergehend mindestens 750 Mio. EUR und höchstens 1 Mrd. EUR
Artikel 36 Brückeninstitut im Sinne des Artikels 40 der Richtlinie 2014/59/EU
Titel III
Anpassungen des Verlustdatensatzes nach Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen
Artikel 37 Anpassungen des Verlustdatensatzes im Zusammenhang mit der Berechnung von Verlusten und der Risikotaxonomie
Artikel 38 Anpassungen des Verlustdatensatzes aufgrund von Währungsdifferenzen
Artikel 39 Berechnung der Verluste, wenn das erwerbende oder fusionierende Institut nicht in der Lage ist, den Verlustdatensatz des erworbenen oder fusionierten Instituts oder der erworbenen oder fusionierten Geschäftsbereiche unverzüglich zu integrieren
Teil III
Schlussbestimmungen
Artikel 40 Inkrafttreten