Regelwerk, EU 2026

VO (EU) 2026/1167
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Teil I
Komponenten des Geschäftsindikators, von diesem Indikator auszuschliessende Elemente und Anpassungen dieses Indikators

Titel I
Komponenten des Geschäftsindikators

Kapitel 1
Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente

Artikel 1 Zinserträge

Artikel 2 Zinsaufwendungen

Artikel 3 Aktivakomponente

Artikel 4 Dividendenkomponente

Kapitel 2
Dienstleistungskomponente

Artikel 5 Sonstige betriebliche Erträge

Artikel 6 Sonstige betriebliche Aufwendungen

Artikel 7 Entgelt- und Kommissionsertragskomponente

Artikel 8 Entgelt- und Kommissionsaufwandskomponente

Kapitel 3
Finanzkomponente

Artikel 9 Berechnung der Finanzkomponente

Abschnitt 1
Berechnung der Finanzkomponente nach dem Rechnungslegungsansatz

Artikel 10 Handelsbuchkomponente

Artikel 11 Anlagebuchkomponente

Abschnitt 2
Berechnung der Finanzkomponente nach dem aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatz

Artikel 12 Aufsichtsrechtlicher Abgrenzungsansatz

Artikel 13 Meldeverfahren für die Anwendung des aufsichtsrechtlichen Abgrenzungsansatzes

Artikel 14 Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz

Artikel 15 Meldeverfahren für die Rückkehr zum Rechnungslegungsansatz

Titel II
Vom Geschäftsindikator auszunehmende Elemente

Artikel 16 Umfang der Ausnahmen vom Geschäftsindikator

Titel III
Anpassungen am Geschäftsindikator

Artikel 17 Berechnung der Anpassungen am Geschäftsindikator bei Fusionen und Erwerben

Artikel 18 Zeitpunkt der Anpassungen des Geschäftsindikators nach Fusionen und Erwerben

Artikel 19 Verfahren für die Erteilung der Erlaubnis, Beträge, die mit veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereichen in Zusammenhang stehen, vom Geschäftsindikator auszunehmen

Artikel 20 Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis, Beträge im Zusammenhang mit veräußerten Unternehmen oder Geschäftsbereichen, bei denen die Auswirkungen der Veräußerungen gering sind, vom Geschäftsindikator auszunehmen

Artikel 21 Berechnung der Geschäftsindikatoranpassungen im Falle einer Veräußerung

Artikel 22 Zeitpunkt der Geschäftsindikatoranpassungen im Falle einer Veräußerung

Teil II
Taxonomie der durch operationelle Risiken bedingten Verluste, Bedingungen, unter denen die Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts als "Übermässige Belastung" angesehen werden kann, Berechnung des Verlustdatensatzes und Anpassungen dieses Verlustdatensatzes

Titel I
Taxonomie der durch operationelle Risiken bedingten Verluste

Artikel 23 Einstufung von Verlustereignissen

Artikel 24 Einstufung in Stufe 1

Artikel 25 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Interner Betrug"

Artikel 26 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Externer Betrug"

Artikel 27 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Beschäftigungspraxis und Sicherheit am Arbeitsplatz"

Artikel 28 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Kunden, Produkte und Geschäftspraktiken"

Artikel 29 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart "Schäden an Sachvermögenswerten" der Stufe 1

Artikel 30 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Geschäftsunterbrechungen und Systemausfälle"

Artikel 31 Einstufung in Stufe 2 der Ereignisart der Stufe 1 "Ausführung, Lieferung und Prozessmanagement"

Artikel 32 Attribute

Artikel 33 Rückwirkende Anwendung des Verlustdatensatzes

Titel II
Bedingungen, unter denen die Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlusts als "Übermässige Belastung" anzusehen ist

Artikel 34 Fusionen und Erwerbe

Artikel 35 Geschäftsindikator vorübergehend mindestens 750 Mio. EUR und höchstens 1 Mrd. EUR

Artikel 36 Brückeninstitut im Sinne des Artikels 40 der Richtlinie 2014/59/EU

Titel III
Anpassungen des Verlustdatensatzes nach Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Geschäftsbereichen

Artikel 37 Anpassungen des Verlustdatensatzes im Zusammenhang mit der Berechnung von Verlusten und der Risikotaxonomie

Artikel 38 Anpassungen des Verlustdatensatzes aufgrund von Währungsdifferenzen

Artikel 39 Berechnung der Verluste, wenn das erwerbende oder fusionierende Institut nicht in der Lage ist, den Verlustdatensatz des erworbenen oder fusionierten Instituts oder der erworbenen oder fusionierten Geschäftsbereiche unverzüglich zu integrieren

Teil III
Schlussbestimmungen

Artikel 40 Inkrafttreten

Anhang