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Regelwerk, EU 2026, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2026/1167 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung von Anforderungen für operationelle Risiken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1167 vom 03.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 314 Absatz 9 Unterabsatz 3, Artikel 315 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 316 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 317 Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 321 Absatz 2 Unterabsatz 3 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Geschäftsindikator ist ein auf dem Abschluss basierender Näherungswert für das operationelle Risiko. Die Posten, die gewöhnlichen Bankgeschäften im Abschluss entsprechen, sollten in diesen Indikator aufgenommen werden, während die Elemente, die nicht den in Artikel 314 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten gewöhnlichen Bankgeschäften entsprechen, vom Geschäftsindikator ausgenommen werden sollten. Die Festlegung, welche Elemente in den Geschäftsindikator und seine verschiedenen Komponenten aufgenommen oder davon ausgenommen werden sollten, sollte auf der Grundlage der Bestimmungen in internationalen Regulierungsstandards erfolgen.

(2) Bei einigen Ertrags- und Aufwandskomponenten wäre es unverhältnismäßig, den Wert ihrer verschiedenen Teilkomponenten oder Posten zu trennen. Daraus folgt, dass die Institute in Fällen, in denen ein Ertrags- oder Aufwandselement unter den ausgenommenen Posten aufgeführt ist, aber auch Posten enthält, die unter den aufzunehmenden Posten aufgeführt sind, oder umgekehrt, sicherstellen sollten, dass diese Posten nicht mehr als einmal ausgenommen oder einbezogen werden.

(3) Zur Angleichung an internationale Regulierungsstandards sollten die Institute Zinserträge und Zinsaufwendungen in die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente einbeziehen. Nach Artikel 314 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute alle Erträge und Aufwendungen aus Finanzierungs- und Operating-Leasingverhältnissen in der Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente berücksichtigen, einschließlich Abschreibungen und Wertminderungen. Die Posten im Zusammenhang mit Leasingverhältnissen, die in der Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente des Geschäftsindikators enthalten sind, sollten an die Posten in den International Financial Reporting Standards (IFRS) 16 angeglichen werden. Dementsprechend sollten die Institute alle Erträge und Aufwendungen für als Finanzinvestition gehaltene Immobilien, die Mieten generieren, einschließlich Mieterträgen aus als Finanzinvestition gehaltenen Immobilien, in die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente einbeziehen.

(4) Um die Kohärenz mit internationalen Regulierungsstandards zu gewährleisten, sollten die Institute die in Artikel 314 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Aktivakomponente als Summe bestimmter Bilanzaktiva berechnen. Da die Aktivakomponente zur Berechnung der Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente beiträgt, sollten die Institute auch alle Aktiva in der Bilanz, die Zinserträge generieren oder zu Zinsaufwendungen führen, in die Aktivakomponente aufnehmen.

(5) Die Institute sollten Dividendenerträge in die Zins-, Leasing- und Dividendenkomponente aufnehmen. Die Dividendenerträge sollten die Dividendenerträge des Instituts aus Anlagen in Aktien und Fonds umfassen, die im Abschluss des Instituts nicht konsolidiert werden, einschließlich Dividendenerträgen aus nicht konsolidierten Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen.

(6) Die Institute sollten sonstige betriebliche Erträge in die Dienstleistungskomponente aufnehmen. Sonstige betriebliche Erträge sollten Erträge aus dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb umfassen, die zu keinem anderen Posten des Geschäftsindikators gehören, in ihrer Art aber ähnlich sind.

(7) Gemäß Artikel 314

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(Stand: 04.09.2026)

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