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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1177 des Rates vom 28. Mai 2026 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2020/1998 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße
(ABl. L 2026/1177 vom 28.05.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2020/1998 des Rates vom 7. Dezember 2020 über restriktive Maßnahmen gegen schwere Menschenrechtsverletzungen und -verstöße 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 7. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/1998 angenommen.
(2) Durch die Erklärung des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik im Namen der Europäischen Union zur weltweiten Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte haben die Union und ihre Mitgliedstaaten am 8. Dezember 2020 ihr starkes Engagement für die Förderung und den Schutz der Menschenrechte in der ganzen Welt bekräftigt. Durch die weltweite Sanktionsregelung der EU im Bereich der Menschenrechte wird die Entschlossenheit der Union unterstrichen, ihre Rolle bei der Bekämpfung schwerer Menschenrechtsverletzungen und -verstöße weltweit zu stärken. Die wirksame Wahrnehmung der Menschenrechte durch alle ist ein strategisches Ziel der Union. Die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, der Demokratie, der Gleichheit, der Rechtsstaatlichkeit und der Menschenrechte ist ein Grundwert der Union und ihrer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.
(3) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. März 2026 hat der Europäische Rat entschieden die anhaltende und zunehmende Gewalt von Siedlern gegen palästinensische Zivilpersonen verurteilt und hat den Rat erneut aufgefordert, die Arbeit an weiteren restriktiven Maßnahmen gegen extremistische Siedler sowie gegen Einrichtungen und Organisationen, die sie unterstützen, voranzubringen.
(4) In diesem Zusammenhang sollten drei Personen und vier Organisationen in die in Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2020/1998 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 2026.
| Anhang |
Anhang I der Verordnung (EU) 2020/1998 wird wie folgt geändert: