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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1182 der Kommission vom 26. Mai 2026 über die Verlängerung der vom ungarischen Nationalen Zentrum für öffentliche Gesundheit und Pharmazie ergriffenen Maßnahme zur Gestattung der Bereitstellung auf dem Markt und der Verwendung des Biozidprodukts Biobor JF gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3295)
(Nur der ungarische Text ist verbindlich)

(ABl. L 2026/1182 vom 28.05.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über die Verlängerung ... gem. VO (EU) 528/2012

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 28. Oktober 2025 erließ das ungarische Nationale Zentrum für öffentliche Gesundheit und Pharmazie (im Folgenden "zuständige Behörde Ungarns") einen Beschluss gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, mit dem die Bereitstellung des Biozidprodukts Biobor JF auf dem Markt und dessen Verwendung durch professionelle Verwender für die antimikrobielle Behandlung von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis zum 25. April 2026 gestattet wurde (im Folgenden "Maßnahme"). Die zuständige Behörde Ungarns unterrichtete die Kommission und die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung von dieser Maßnahme und begründete sie.

(2) Nach den von der zuständigen Behörde Ungarns vorgelegten Informationen war die Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich. Eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen wird durch Mikroorganismen wie Bakterien, Schimmelpilze und Hefen ausgelöst, die in stehendem Wasser wachsen und sich an der Schnittstelle zwischen Kraftstoff und Wasser von Kohlenwasserstoffen im Kraftstoff ernähren. Wenn sie nicht behandelt wird, kann eine mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen zu Triebwerkstörungen führen, die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und somit die Sicherheit der Fluggäste und der Besatzung gefährden. Die Feststellung, Vorbeugung und Behandlung einer mikrobiellen Kontamination sind deshalb unerlässlich zur Vermeidung von Betriebsproblemen des Luftfahrzeugs.

(3) Biobor JF enthält die Reaktionsmasse aus 2,2'-[(1-Methylpropan-1,3-diyl)bis(oxy)]bis[4-methyl-1,3,2-dioxaborinan] und 2'2'-Oxybis(4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) als Wirkstoff. Biobor JF ist ein Biozidprodukt der Produktart 6 (Schutzmittel für Produkte während der Lagerung) gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012. Die Reaktionsmasse aus 2,2'-[(1-Methylpropan-1,3-diyl)bis(oxy)]bis[4-methyl-1,3,2-dioxaborinan] und 2'2'-Oxybis(4,4,6-trimethyl-1,3,2-dioxaborinan) wurde nicht für die Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 6 bewertet. Da dieser Stoff nicht unter den Kombinationen von Wirkstoff und Produktart aufgeführt ist, die am 17. März 2022 gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1062/2014 der Kommission 2 in das Prüfprogramm einbezogen wurden, ist er nicht im Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe in Biozidprodukten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 enthalten. Artikel 89 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, wonach die Mitgliedstaaten weiterhin ihr derzeitiges System oder Verfahren für die Bereitstellung eines bestimmten Biozidprodukts auf dem Markt oder für seine Verwendung anwenden können, gilt daher nicht für diesen Wirkstoff, der bewertet und genehmigt werden muss, bevor Biozidprodukte, die ihn enthalten, auch auf nationaler Ebene zugelassen werden können.

(4) Am 12. November 2025 ging bei der Kommission ein begründeter Antrag der zuständigen Behörde Ungarns auf Verlängerung der Maßnahme gemäß Artikel 55 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der begründete Antrag wurde aufgrund von Bedenken gestellt, dass die Sicherheit des Luftverkehrs auch weiterhin durch die mikrobielle Kontamination von Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen gefährdet werden könnte, und es wurde geltend gemacht, dass Biobor JF für die Eindämmung einer solchen mikrobiellen Kontamination unerlässlich ist.

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