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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1192 der Kommission vom 28. Mai 2026 zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1192 vom 29.05.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 71 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Afrikanische Schweinepest ist eine ansteckende Viruserkrankung, die gehaltene Schweine und Wildschweine befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und daraus gewonnener Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren solcher Sendungen in Drittländer führen kann.
(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission 2 enthält besondere Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest, die für einen begrenzten Zeitraum von den Mitgliedstaaten, die in deren Anhängen I und II gelistet sind oder die über in den genannten Anhängen gelistete Gebiete verfügen, anzuwenden sind. Die genannte Durchführungsverordnung enthält unter anderem Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Sperrzonen I, II und III nach Ausbrüchen der Afrikanischen Schweinepest in ihrem Anhang I sowie Vorschriften für die Listung auf Unionsebene von Gebieten, die als infizierte Zone oder als Sperrzone mit Schutz- und Überwachungszonen festgelegt wurden, nach einem Ausbruch dieser Seuche in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone in Anhang II der genannten Verordnung.
(3) Nachdem sich die Seuchenlage in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest in Deutschland, Italien, Polen und der Slowakei geändert hatte, wurde Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1136 der Kommission 3 geändert.
(4) Seit dem Erlass der genannten Durchführungsverordnung zur Änderung des Anhangs I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 wurden der Kommission von Ungarn und Polen neue Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen sowie von Polen und der Slowakei neue Ausbrüche bei gehaltenen Schweinen gemeldet.
(5) Im Mai 2026 wurden zwei Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen im Komitat Pest in Ungarn in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone II gelistet ist, allerdings in unmittelbarer Nähe eines im genannten Anhang derzeit als Sperrzone I gelisteten Gebiets. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb das in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzone I gelistete ungarische Gebiet nunmehr als Sperrzone II gelistet werden sollte; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(6) Im Mai 2026 wurden mehrere Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen in den Woiwodschaften Warmińsko-Mazurskie und Zachodniopomorskie in Polen in Gebieten festgestellt, die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelistet sind. Durch diese neuen Ausbrüche der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen erhöht sich das Risiko, weshalb die in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 derzeit als Sperrzonen I gelisteten, von diesen Ausbrüchen betroffenen polnischen Gebiete nunmehr als Sperrzonen II gelistet werden sollten; ebenso sollten die derzeitigen Grenzen der Sperrzonen I und II neu festgelegt werden, um diesen Ausbrüchen Rechnung zu tragen.
(7) Im Mai 2026 wurde ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei einem Wildschwein in der WoiwodschaftŁódzkie in Polen in einem Gebiet festgestellt, das in Anhang I
(Stand: 02.06.2026)
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