Regelwerk, EU 2026

VO (EU) 2026/1195
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Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2 Erstellung der erforderlichen wissenschaftlichen und technischen Nachweise für die vorläufige Bewertung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit hohem Risiko auf Antrag von Mitgliedstaaten

Artikel 3 Erstellung der erforderlichen wissenschaftlichen und technischen Nachweise für die vorläufige Bewertung von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder anderen Gegenständen mit hohem Risiko auf der Grundlage einer Initiative der Kommission

Artikel 4 Maßnahmen, die von der Kommission nach Eingang des vom Mitgliedstaat übermittelten technischen Dossiers zu ergreifen sind

Artikel 5 Verfahren für die vorläufige Bewertung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031

Artikel 6 Vertraulichkeit

Artikel 7