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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1215 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 hinsichtlich der Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) sowie der Genehmigung oder Aberkennung des Status "seuchenfrei" für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen dieser Mitgliedstaaten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1215 vom 07.08.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 2, Artikel 36 Absatz 4 und Artikel 42 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2016/429 enthält seuchenspezifische Bestimmungen für die Prävention und Bekämpfung der gelisteten Seuchen im Sinne ihres Artikels 4 Nummer 18 und legt fest, wie diese Bestimmungen auf die verschiedenen Kategorien gelisteter Seuchen anzuwenden sind. In der Verordnung (EU) 2016/429 ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission den Status "seuchenfrei" von Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimenten dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c genehmigt oder aberkennt. Ferner ist in der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten obligatorische Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b sowie optionale Tilgungsprogramme für die gelisteten Seuchen gemäß ihrem Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c aufstellen und dass diese Programme von der Kommission genehmigt werden.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt und wurden die Kriterien für die Gewährung, Aufrechterhaltung, Aussetzung und Aberkennung des Status "seuchenfrei" für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten sowie die Anforderungen an die Genehmigung von Tilgungsprogrammen für Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten festgelegt.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 wurde jede gelistete Seuche als Seuche der Kategorie A, B, C, D oder E eingestuft, für die jeweils die entsprechenden seuchenspezifischen Bestimmungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2016/429 gelten. Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 in der mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 4 geänderten Fassung wurde die Infektion mit dem Virus der Blauzungenkrankheit (Serotypen 1-24) (im Folgenden "Infektion mit BTV") als Seuche der Kategorien D+E eingestuft. Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/169 gilt ab dem 1. November 2026. Vor der genannten Änderung war die Infektion mit BTV mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 jedoch als Seuche der Kategorien C+D+E eingestuft worden, sodass für sie die seuchenspezifischen Bestimmungen des Artikels 9 Absatz 1 Buchstaben c, d und e der Verordnung (EU) 2016/429 galten. Infolge der genannten Neueinstufung sind die Vorschriften betreffend die Infektion mit BTV in Bezug auf optionale Tilgungsprogramme und den Status "seuchenfrei" in Artikel 2, Artikel 12, Artikel 37 bis 45, Artikel 66, Artikel 70, Artikel 72 und Artikel 81 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 sowie in deren Anhang V Teil II nicht mehr maßgeblich, da sie ausschließlich für Seuchen der Kategorie C gelten.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 5 wurden Durchführungsbestimmungen für die gelisteten Tierseuchen gemäß Artikel 9
(Stand: 14.08.2026)
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