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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung (EU) 2026/1241 der Kommission vom 11. Juni 2026 zur Überwachung von Chinolizidin-Alkaloiden in Lupinen und aus Lupinen gewonnenen Lebensmitteln

(ABl. L 2026/1241 vom 15.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM-Gremium) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") nahm 2019 eine Stellungnahme zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch das Vorkommen von Chinolizidin-Alkaloiden in Lebens- und Futtermitteln, insbesondere in Lupinen und aus Lupinen gewonnenen Erzeugnissen, an 1.

(2) Zur Bestimmung des Risikos nach einer akuten Exposition ermittelte das CONTAM-Gremium als niedrigste orale effektive Einzeldosis einen Wert von 0,16 mg Spartein/kg Körpergewicht als Referenzwert und vertrat die Auffassung, dass sich zur Bestimmung des Risikos einer chronischen Exposition kein Referenzwert ermitteln lasse. Da zum Vorkommen von Chinolizidin-Alkaloiden in Lupinen und aus Lupinen gewonnenen Erzeugnissen sowie zum Verzehr dieser Lebensmittel nur in begrenztem Umfang Daten vorliegen, wurde die Exposition über die Ernährung nur für bestimmte Szenarien berechnet und es war keine vollumfängliche Bestimmung des Risikos für die menschliche Gesundheit möglich. Die Behörde vertrat jedoch die Auffassung, dass die Daten darauf hindeuten können, dass für einige Verbraucher ein Risiko besteht. Daher empfahl das CONTAM-Gremium, zum Vorkommen von Chinolizidin-Alkaloiden in Lupinen und aus Lupinen gewonnenen Erzeugnissen mehr Daten zu erheben.

(3) Außerdem sollten mehr Informationen zu den Faktoren zusammengetragen werden, die dazu führen, dass Lupinen und aus Lupinen gewonnene Lebensmittel vergleichsweise hohe Gehalte an Chinolizidin-Alkaloiden aufweisen, um ermitteln zu können, mit welchen Maßnahmen sich das Vorkommen von Chinolizidin-Alkaloiden in den genannten Lebensmitteln verhindern oder verringern lässt.

(4) Daher sollte empfohlen werden, Lupinen und aus Lupinen gewonnene Lebensmittel auf Chinolizidin-Alkaloide zu überwachen, die Faktoren zu ermitteln, die dazu führen, dass diese einen hohen Gehalt aufweisen, und weitere Informationen dazu zusammenzutragen, wie sich die Verarbeitung auf den Gehalt an Chinolizidin-Alkaloiden auswirkt

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

(1) Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Lebensmittelunternehmern Lupinen und aus Lupinen gewonnene Lebensmittel wie trockene Lupinensamen, Lupinenmehl, Lupinen in Konserven/Gläsern, Brot und feine Backwaren mit Lupinen, einschließlich Vormischungen für diese Backwaren, Eianaloge auf Lupinenbasis, Kaffee-Ersatz auf Lupinenbasis, Milch- und Fleischersatz auf Lupinenbasis sowie Lupinenproteinpulver für Shakes und Smoothies auf Chinolizidin-Alkaloide überwachen. Es sollten mindestens die Chinolizidin-Alkaloide Albin, Anagyrin, Angustifolin, Lupanin, Isolupanin, Multiflorin, 13α-Hydroxylupanin, Lupinin und Spartein untersucht werden, da es sich dabei um die Chinolizidin-Alkaloide handelt, die in den Samen der Lupinenarten vorkommen, die in Futtermitteln und Lebensmitteln eine Rolle spielen. Da Chinolizidin-Alkaloide aus Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs, insbesondere Milch, übergehen, sollten auch Lebensmittel tierischen Ursprungs von Tieren, die mit Futtermitteln gefüttert wurden, die aus Lupinen gewonnene Einzelfuttermittel enthalten, auf Chinolizidin-Alkaloide überwacht werden.

(2) Es wird empfohlen, die Probenahme zum Zweck der Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 333/2007 der Kommission 2 durchzuführen. Die empfohlene Analysemethode ist die Flüssigchromatografie/Tandem-Massenspektrometrie (LC-MS/MS). Sofern andere Analysemethoden angewandt werden, sollte nachweisbar sein, dass sie für die einzelnen Chinolizidin-Alkaloide verlässliche Ergebnisse liefern. Die Bestimmungsgrenze (LOQ) zur Bestimmung jedes einzelnen Chinolizidin-Alkaloids sollte für Lupinensamen und aus Lupinen gewonnene Lebensmittel bei rund 1 mg/kg liegen, für Lebensmittel, die Lupinen und/oder aus Lupinen gewonnene Lebensmittel enthalten, bei 0,2 mg/kg und für Milch und sonstige Lebensmittel tierischen Ursprungs bei 0,05 mg/kg.

(3) Die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit mit den Lebensmittelunternehmern mithilfe von Untersuchungen die Faktoren ermitteln, die dazu führen, dass Lupinen und aus Lupinen gewonnene Lebensmittel einen hohen Gehalt an Chinolizidin-Alkaloiden aufweisen, und Informationen dazu zusammentragen, wie sich die Verarbeitung auf den Gehalt an Chinolizidin-Alkaloiden auswirkt.

(4) Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer sollten die Daten für das Vorjahr gemäß den Anforderungen des Leitfadens zur "Standard Sample Description (SSD)" für Lebens- und Futtermittel der Behörde sowie den zusätzlichen spezifischen Berichterstattungsanforderungen der Behörde 3 bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zur Einspeicherung in eine einzige Datenbank an die Behörde übermitteln. Zudem sollten Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer für Lupinensamen und aus Lupinen gewonnene Lebensmittel die Lupinenart angeben (sofern bekannt) und für Süß und Bitterlupinen die Prozesse angeben, denen die Lupinensamen unterzogen wurden (wie Einweichen und Kochen), sowie alle Prozesse, denen aus Lupinen gewonnene Lebensmittel unterzogen wurden, um den Gehalt an Chinolizidin-Alkaloiden zu verringern.

Brüssel, den 11. Juni 2026

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