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Delegierte Verordnung (EU) 2026/1278 der Kommission vom 9. Juni 2026 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Auflistung von Pestiziden und Industriechemikalien
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1278 vom 12.08.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4 Buchstaben a und b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 wird das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel 2 (im Folgenden "Rotterdamer Übereinkommen") umgesetzt.
(2) Der Stoff Carbendazim ist auf der Grundlage eines Verbots in der Unterkategorie "Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel" in der Chemikalienliste in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgeführt. Darüber hinaus wurde der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes Carbendazim nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von der Industrie zurückgezogen, was einem Verbot in der Unterkategorie "sonstige Pestizide, einschließlich Biozidprodukte" gleichkommt. Folglich ist Carbendazim von jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" ausgeschlossen und sollte daher in die Chemikalienliste in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden. Da der Stoff Carbendazim in Teil 2 aufgeführt werden soll, muss der Eintrag zu Carbendazim in Teil 1 aktualisiert werden, um dessen Aufnahme in Teil 2 Rechnung zu tragen.
(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2806 4 entschied die Kommission, die Genehmigung für den Stoff Metribuzin als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 nicht zu erneuern. Dies hatte zur Folge, dass Metribuzin von jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" ausgeschlossen wurde, da es für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen ist. Metribuzin sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(4) Die Anträge auf Genehmigung der Wirkstoffe Dodemorph, einschließlich Dodemorphacetat, Fenpyrazamin, Flumetralin, Metaflumizon, Pyridalyl und Tritosulfuron nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurden von der Industrie zurückgezogen. Dies hatte zur Folge, dass die Verwendung dieser Stoffe in der Unterkategorie "Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel" verboten wurde, was einem Verbot jeglicher Verwendung in der Kategorie "Pestizide" gleichkommt, da diese Stoffe für keine andere Verwendung in dieser Kategorie zugelassen sind. Darüber hinaus ist die harmonisierte Einstufung von Dodemorph, Fenpyrazamin, Flumetralin, Metaflumizon, Pyridalyl und Tritosulfuron gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 ein hinreichender Nachweis dafür, dass die Stoffe für die menschliche Gesundheit und die Umwelt bedenklich sind. Dodemorph, Fenpyrazamin, Flumetralin, Metaflumizon, Pyridalyl und Tritosulfuron sollten daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.
(5) Der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffes Polyhexamethylenbiguanidhydrochlorid (PHMB (1600; 1.8)) im Hinblick auf die Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten 2, 3, und 11 nach dem Genehmigungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wurde von der Industrie zurückgezogen. Darüber hinaus ist der Stoff nicht zur Verwendung in den Produktarten 1, 5, 6 und 9, sondern nur zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktart 4 zugelassen. Dies stellt eine strenge Beschränkung der Verwendung des Stoffes in der Unterkategorie "sonstige Pestizide, einschließlich Biozidprodukte" dar. Darüber hinaus ist der Stoff nicht zur Verwendung in der Unterkategorie "Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel" zugelassen. Folglich ist die Verwendung von Polyhexamethylenbiguanidhydrochlorid (PHMB (1600; 1.8)) in der Kategorie "Pestizide" streng beschränkt, und der Stoff sollte daher in die Chemikalienlisten in Anhang I Teile 1 und 2
(Stand: 14.08.2026)
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