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Verordnung (EU) 2026/1314 der Kommission vom 15. Juni 2026 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,4-Dimethylnaphthalin, Chlormequat, Metribuzin, Metribuzin-desamino-diketo (Metribuzin-DADK), Terbuthylazin und Triclopyr in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1314 vom 16.06.2026)
Hinweis d. Red.: Die Änderungen aus Punkt 1 und Punkt 2 sind noch nicht in den entsprechenden Anhängen der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für 1,4-Dimethylnaphthalin, Terbuthylazin und Triclopyr wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Chlormequat und Metribuzin wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt.
(2) Für 1,4-Dimethylnaphthalin wurden mit der Verordnung (EU) 2022/1346 der Kommission 2 für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Kartoffeln) vorläufige RHG auf 0,05 mg/kg festgesetzt. Diese vorläufigen RHG wurden auf Grundlage von Überwachungsdaten festgelegt, aus denen hervorging, dass 1,4-Dimethylnaphthalin in einigen Pflanzenstoffen auf natürliche Weise vorkommen könnte. Ihre Geltungsdauer wurde in Erwartung der Vorlage von Überwachungsdaten zum Vorkommen dieses Stoffes bei den betreffenden Erzeugnissen bis zum 2. August 2024 festgelegt.
(3) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und Lebensmittelunternehmer haben aktuelle Überwachungsdaten übermittelt, die belegen, dass Rückstände von 1,4-Dimethylnaphthalin bei Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs (außer Kartoffeln) in Mengen über der Bestimmungsgrenze vorkommen. Auf Grundlage dieser spezifischeren Daten sollten die vorläufigen RHG für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs (außer Kartoffeln) auf einen Wert von 0,03 mg/kg festgesetzt werden. Dieser Wert entspricht dem 99. Perzentil aller Probenergebnisse. Diese vorläufigen RHG sollten sieben Jahre nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung überprüft werden.
(4) Für Terbuthylazin legte die Behörde im Jahr 2019 gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme 3 zur Überprüfung der geltenden RHG vor. Die Behörde hatte festgestellt, dass für bestimmte Erzeugnisse einige Informationen nicht vorlagen. Die verfügbaren Informationen reichten der Behörde dennoch aus, um RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind. Im Jahr 2021 setzte die Kommission in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für Terbuthylazin neue RHG 4 auf den von der Behörde ermittelten Wert fest. In Anhang II der genannten Verordnung wurde auf Datenlücken hingewiesen und das Datum angegeben, bis zu dem der Antragsteller der Behörde die fehlenden Informationen zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen hat.
(5) Im Jahr 2023 übermittelte der Antragsteller die angeforderten bestätigenden Daten zu Terbuthylazin im Rahmen der Überprüfung der RHG gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Die Behörde bewertete die vorgelegten bestätigenden Daten und veröffentlichte eine mit Gründen versehene Stellungnahme 5. Die Behörde befand, dass die im Rahmen der Überprüfung der RHG für Zuckermais und Sonnenblumenkerne festgestellten Datenlücken geschlossen wurden. In Bezug auf Muskel, Fett, Leber, Nieren und Milch von Rindern und Einhufern erklärte die Behörde, dass kein nennenswerter Übergang von Rückständen zu erwarten und die festgestellte Datenlücke somit geschlossen sei. Es ist daher angezeigt, die geltenden RHG beizubehalten und die betreffenden Fußnoten, in denen die Vorlage zusätzlicher Informationen für Zuckermais, Sonnenblumenkerne sowie Gewebe von Rindern und Einhufern verlangt wird, aus Anhang II
(Stand: 24.06.2026)
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