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Verordnung (EU) 2026/1339 der Kommission vom 17. Juni 2026 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Fenpyrazamin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1339 vom 18.06.2026)
Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II ist noch nicht in der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für den Wirkstoff Fenpyrazamin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2019/977 der Kommission 2, die am 7. Juli 2019 in Kraft trat, wurde die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 dahin gehend geändert, dass die RHG für Fenpyrazamin auf Basis von Codex-Rückstandshöchstgehalten ("CXL") in oder auf bestimmten Pflanzenerzeugnissen festgelegt wurden. Allerdings wurden diese RHG, die in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der durch die Verordnung (EU) 2019/977 geänderten Fassung festgelegt wurden, ersetzt durch die RHG, die in der Verordnung (EU) 2019/90 der Kommission 3 festgelegt wurden, die zwar vor der Verordnung (EU) 2019/977 erlassen wurde, jedoch erst seit dem 13. August 2019 gilt. Dies war auf einen Fehler in der Reihenfolge der Zeitpunkte des jeweiligen Geltungsbeginns der Verordnungen (EU) 2019/90 und (EU) 2019/977 zurückzuführen.
(3) Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend berichtigt werden.
(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung berichtigt.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 17. Juni 2026
2) Verordnung (EU) 2019/977 der Kommission vom 13. Juni 2019 zur Änderung der Anhänge II und IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Aclonifen, Beauveria bassiana Stamm PPRI 5339, Clonostachys rosea Stamm J1446, Fenpyrazamin, Mefentrifluconazol und Penconazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 159 vom 17.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/977/oj).
3) Verordnung (EU) 2019/90 der Kommission vom 18. Januar 2019 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bromuconazol, Carboxin, Fenbutatinoxid, Fenpyrazamin und Pyridaben in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 22 vom 24.01.2019 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/90/oj).
| Anhang |
Hinweis d. Red.: Die Änderung zu Anhang II ist noch nicht in der VO (EG) 396/2005 eingearbeitet.
In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 erhält die Spalte für Fenpyrazamin folgende Fassung:
"
|
Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) |
||
| CodeNummer | Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten (a) | Fenpyrazamin (F) |
(Stand: 22.06.2026)
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