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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1377 der Kommission vom 11. Mai 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/961 zur Genehmigung der von der Französischen Republik nach Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) ergriffenen vorläufigen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 2999)
(Nur der französische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1377 vom 18.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere Artikel 129 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 7. Juni 2019 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 2 zur Genehmigung einer vorläufigen Maßnahme Frankreichs gemäß Artikel 129 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz. Die Genehmigung galt bis zum 7. September 2021.
(2) Am 24. Februar 2022 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/326 3, mit dem die Genehmigung der vorläufigen Maßnahme rückwirkend bis zum 7. Mai 2024 verlängert wurde. Bei dieser Verlängerung wurde berücksichtigt, dass Frankreich mehr Zeit benötigte, um ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden "Dossier nach Anhang XV") auszuarbeiten und der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") vorzulegen, und dass der Abschluss des Beschränkungsverfahrens länger dauern würde als erwartet.
(3) Am 7. Oktober 2022 leitete Frankreich gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 das Beschränkungsverfahren ein, indem es der Agentur das Dossier nach Anhang XV vorlegte, in dem eine Überarbeitung der bestehenden Beschränkung für Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe vorgeschlagen wurde 4.
(4) Am 31. Januar 2024 übermittelte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen ihres Ausschusses für Risikobeurteilung (im Folgenden "RAC") 5 und ihres Ausschusses für sozioökonomische Analyse (im Folgenden "SEAC") 6 zu dem Dossier nach Anhang XV.
(5) Die Kommission bereitet derzeit einen Entwurf zur Änderung der bestehenden Beschränkung für Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe in Eintrag 31 des Anhangs XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Bezug auf Kreosot und mit Kreosot verwandte Stoffe vor.
(6) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 wies Frankreich darauf hin, dass das Beschränkungsverfahren noch nicht abgeschlossen sei. Frankreich ersuchte daher die Kommission, die Zulassung der vorläufigen nationalen Maßnahme zur Beschränkung der Verwendung und des Inverkehrbringens von bestimmtem, mit Kreosot und anderen, mit Kreosot verwandten Stoffen behandeltem Holz weiter zu verlängern.
(7) Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/961 dargelegten Gründe für die Genehmigung der vorläufigen Maßnahme bleiben unverändert. Daher sollte die Genehmigung der vorläufigen Maßnahme fortgesetzt werden.
(8) Zur Vermeidung der Rechtsunsicherheit, die sich ergäbe, sollte die Genehmigung der französischen vorläufigen Maßnahme zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor dem Geltungsbeginn der Aktualisierung der Beschränkung auslaufen, ist es erforderlich, den Gültigkeitszeitraum der vorläufigen Maßnahme rückwirkend zu verlängern.
(Stand: 22.06.2026)
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