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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1378 der Kommission vom 23. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung sowie der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1378 vom 24.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sind Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art) als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt.
(4) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/965 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von Kernen von Jatropha curcas L. (essbare Art) als neuartiges Lebensmittel genehmigt, wobei der Firma JatroSolutions GmbH, die im Oktober 2022 von der Firma Chuta Nut GmbH aufgekauft wurde, Datenschutz und Marktexklusivität gewährt wurde.
(5) Am 9. Mai 2023 beantragte die Firma Chuta Nut GmbH (im Folgenden der "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 eine Änderung der Bedingungen für die Verwendung sowie der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art). Der Antragsteller beantragte, zwei weitere Formen des neuartigen Lebensmittels hinzuzufügen, und zwar Kerne in Form von Mehl und Kerne in Form einer Paste, die jeweils zu 100 % aus gemahlenen Kernen bestehen. Der Antragsteller beantragte ferner, die für das neuartige Lebensmittel geltenden Höchstgehalte für die bereits zugelassenen Kategorien von Lebensmitteln von 5 g/100 g auf 30 g/100 g anzuheben. Außerdem beantragte der Antragsteller, die Spezifikationen dahin gehend zu ändern, dass die Spanne beim Fettgehalt des fertigen neuartigen Lebensmittels von 54 %-61 % auf 54 %-64 % erweitert wird.
(6) Am 9. Mai 2023 beantragte der Antragsteller bei der Kommission zudem den Schutz folgender geschützter Daten: Herstellungsverfahren 4, Zusammensetzung 5, Nährwert 6 und toxikologische Angaben 7.
(7) Am 19. Januar 2024 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") um ein wissenschaftliches Gutachten zur Änderung der Bedingungen für die Verwendung sowie der Spezifikationen des neuartigen Lebensmittels Kerne von Jatropha curcas L. (essbare Art).
(8) Am 29. September 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten mit dem Titel" Safety of changes in the conditions of use and the specifications of edible Jatropha curcas L. (Chuta) as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283" 8 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(9) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten zog die Behörde den Schluss, dass das neuartige Lebensmittel - Kerne, Mehl und Paste von Jatropha curcas L. (essbare Art) - unter den vorgeschlagenen neuen Verwendungsbedingungen sowie gemäß den vorgeschlagenen neuen Spezifikationen sicher ist.
(10) Die Behörde stellte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten ferner fest, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf den geschützten Daten zum Herstellungsverfahren, zur Zusammensetzung, zum Nährwert und zur Toxikologie beruhte, ohne die sie nicht in der Lage gewesen wäre, das neuartige Lebensmittel zu bewerten und zu ihrer Schlussfolgerung zu gelangen.
(11) Die Kommission forderte den Antragsteller auf, seine Begründung für die Beantragung des Schutzes dieser Daten und Studien sowie seinen Antrag auf ausschließlichen Anspruch auf deren Nutzung gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2015/2283 weiter auszuführen.
(Stand: 24.06.2026)
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