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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1382 der Kommission vom 22. Juni 2026 zur Festlegung - gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates - von Referenzwerten für den Zeitraum vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2029 für jeden Hersteller oder Einführer, der zwischen dem 1. Januar 2022 und dem 31. Dezember 2024 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig in der Union in Verkehr gebracht hat
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 3000)
(Nur der bulgarische, der dänische, der deutsche, der englische, der estnische, der finnische, der französische, der griechische, der irische, der italienische, der kroatische, der lettische, der litauische, der maltesische, der niederländische, der polnische, der portugiesische, der rumänische, der schwedische, der slowakische, der slowenische, der spanische, der tschechische und der ungarische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1382 vom 30.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die allmähliche Verringerung der Menge von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, die auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden können, umzusetzen, gelten gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 Mengenbegrenzungen für ihr jährliches Inverkehrbringen.
(2) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/573 sollte die Kommission Referenzwerte für jeden Einführer und Hersteller festlegen, der in den Jahren 2022, 2023 oder 2024 teilfluorierte Kohlenwasserstoffe rechtmäßig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat. Gemäß Anhang VII Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 sollten bei der Festlegung der Referenzwerte für die Jahre 2027, 2028 und 2029 alle von Herstellern und Einführern gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022 und 2023 sowie gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 für das Jahr 2024 übermittelten Angaben berücksichtigt werden.
(3) Zur Ermittlung des Jahres, ab dem der Jahresdurchschnitt für die Festlegung der Referenzwerte gemäß Anhang VII Nummer 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2024/573 zu berechnen ist, sollte nur der Zeitraum berücksichtigt werden, der mit dem Jahr beginnt, für das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder der Verordnung (EU) 2024/573 erstmals eine Quote zugewiesen wurde, oder nur der Zeitraum ab dem Jahr, in dem das Unternehmen teilfluorierte Kohlenwasserstoffe laut seiner Berichterstattung gemäß Artikel 19 der Verordnung EU Nr. 517/2014 oder Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/573 erstmals rechtmäßig auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht hat, je nachdem, welches Ereignis zuerst eingetreten ist. Diese Vorschrift sollte nicht für Unternehmen gelten, die teilfluorierte Kohlenwasserstoffe auf der Grundlage von Quoten auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht haben, zu denen auch die ihnen gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 oder Artikel 21
(Stand: 01.09.2026)
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