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Regelwerk, EU 2026, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2026/1384 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2026 zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union und zur Änderung der Verordnung (EU) 2020/2170

(ABl. L 2026/1384 vom 24.06.2026)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Stahlsektor ist für die Wettbewerbsfähigkeit und die Sicherheit der Union von zentraler Bedeutung. Stahl ist zudem grundlegend für zahlreiche andere Wirtschaftszweige, etwa die Sektoren der Union für saubere Technologien, Verkehr, Bauwesen und Energieinfrastruktur. Die Erhaltung einer wettbewerbsfähigen und technologisch fortschrittlichen Stahlindustrie ist daher entscheidend für die wirtschaftliche Sicherheit der Union. Daher hält die Union den Stahlsektor für strategisch wichtig und engagiert sich dafür, seine Rentabilität, Widerstandsfähigkeit und langfristige Nachhaltigkeit zu sichern.

(2) Die Tradition der Stahlproduktion in der Union reicht in den Städten und Regionen weit zurück, in denen die entsprechenden Fähigkeiten über Generationen von Stahlarbeitern hinweg weitergegeben wurden, die wiederum eine Schlüsselrolle bei der Gründung der Fertigungsindustrie der Union gespielt haben und für den Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit und des hohen sozialen Werts des Stahlsektors eine wichtige Rolle spielen.

(3) Die Stahlindustrie in allen Ländern und Regionen einschließlich der Union leidet unter den negativen Auswirkungen der zunehmenden weltweiten strukturellen Überkapazitäten. Diese globale Herausforderung wirkt sich nachteilig auf den Unionsmarkt und die Märkte anderer Länder aus, und zwar direkt durch Einfuhren aus Ländern mit Überkapazitäten und/oder indirekt infolge eines Verdrängungseffekts ("Push-out"). Eine wirksame Lösung für das Problem globaler Überkapazitäten erfordert verstärkte gemeinsame Anstrengungen der Union und gleich gesinnter, nicht zu diesen Überkapazitäten beitragender Partnerländer. Die Union wird daher - auch im Rahmen des Globalen Forums zu Stahlüberkapazitäten (GFSEC) - ihre Anstrengungen verstärken, eine führende Rolle bei den internationalen Anstrengungen zur Bekämpfung der Ursachen der globalen Überkapazitäten und zur Umsetzung von Lösungen, die die Transparenz auf dem Stahlweltmarkt stärken, zu übernehmen, und dabei moderne Produktions- und Lieferverfahren berücksichtigen, unter anderem durch den Grundsatz "Schmelzen und Gießen" und durch die Überwachung von Ein- und Ausfuhren. Die Union setzt sich nach wie vor dafür ein, dass die Märkte fair und offen bleiben und ihre Beziehung zu bestehenden und künftigen Freihandelspartnern weiter gestärkt wird. In diesem Sinne, und um ihre Volkswirtschaften von globalen Überkapazitäten abzuschirmen und zugleich den wechselseitigen Marktzugang zu verbessern, sollten die Union und gleich gesinnte Länder unbedingt zusammenarbeiten, was den gemeinsamen strategischen Interessen und dem beiderseitigen Nutzen entspricht, dabei aber sichere, planbare und diversifizierte Lieferketten gewährleisten.

(4) Eine von der Kommission 2019 durchgeführte eingehende Analyse ergab, dass sich die Stahlindustrie der Union bereits damals in einer Situation befand, in der ein ernsthafter Schaden drohte, und dass ohne Schutzmaßnahmen in absehbarer Zukunft wahrscheinlich tatsächlich ein ernsthafter Schaden entstehen würde. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass der Erlass geeigneter Maßnahmen im Unionsinteresse ist, um einen weiteren Anstieg der Einfuhren von Stahlerzeugnissen zu verhindern.

(5) Am 31. Januar 2019 erließ die Kommission die Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 2, mit der endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahleinfuhren eingeführt wurden, um dem Risiko einer Handelsumlenkung und dem drohenden ernsthaften Schaden zu begegnen, was in Bezug auf die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse sonst wahrscheinlich eingetreten wäre. Die Geltungsdauer der Durchführungsverordnung (EU) 2019/159 endet am 30. Juni 2026.

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(Stand: 03.09.2026)

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