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Regelwerk, EU 2026, Bildung/Kultur - EU Bund

Leitlinien der Kommission zur Implementierung der Funktion für die Abgabe von Erklärungen für Mediendiensteanbieter gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1083 (Europäisches Medienfreiheitsgesetz)

C/2026/901
(ABl. C, C/2026/901 vom 11.02.2026)



1. Einleitung
1. Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (Verordnung (EU) 2024/1083 1, im Folgenden "EMFA") sieht in Artikel 18 eine Reihe von Schutzvorkehrungen für Mediendiensteanbieter vor. Diese Schutzvorkehrungen beziehen sich auf die Moderation von Inhalten von Mediendiensteanbietern durch Anbieter sehr großer Online-Plattformen 2, wenn eine solche Moderation auf den einschlägigen Geschäftsbedingungen dieser Anbieter sehr großer Online-Plattformen beruht. Um in den Genuss dieses Schutzes zu kommen, müssen Mediendiensteanbieter erklären, dass sie eine Reihe von Anforderungen erfüllen, die in Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g des EMFa aufgeführt sind. Um dies zu erleichtern, müssen Anbieter sehr großer Online-Plattformen gemäß Artikel 18 Absatz 1 des EMFa eine Funktion bereitstellen, die es Mediendiensteanbietern ermöglicht, die entsprechende Erklärung abzugeben.

2. Gemäß Artikel 18 Absatz 9 des EMFa gibt die Kommission Leitlinien heraus, um die wirksame Anwendung der in Artikel 18 Absatz 1 genannten Funktion zu erleichtern. In Erwägungsgrund 53 des EMFa heißt es weiter, dass die Leitlinien dazu beitragen sollten, das Risiko eines potenziellen Missbrauchs der Funktionalität zu minimieren, insbesondere durch Mediendiensteanbieter, die systematisch Desinformation, Informationsmanipulation und Einmischung betreiben, einschließlich derjenigen, die von bestimmten Drittländern kontrolliert werden, wobei die vom Europäischen Gremium für Mediendienste zu entwickelnden Kriterien in Bezug auf Mediendiensteanbieter von außerhalb der Union zu berücksichtigen sind. Es wird klargestellt, dass die Leitlinien Regelungen im Zusammenhang mit der Beteiligung anerkannter Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Faktenüberprüfungsorganisationen, an der Überprüfung der Erklärungen oder der Anhörung der nationalen Regulierungsbehörden oder -stellen oder der Koregulierungs- oder Selbstregulierungsstellen enthalten können. Eine solche Beteiligung könnte beispielsweise bedeuten, dass diese Organisationen die Möglichkeit haben, Anbietern sehr großer Online-Plattformen potenzielle Probleme im Zusammenhang mit der Einhaltung der für die Erklärung relevanten Anforderungen durch Mediendiensteanbieter zu melden.

3. Diese Leitlinien sollen die Anwendung der Vorschriften erleichtern, indem sie die wesentlichen Gestaltungs- und operativen Features festlegen, die die Funktion für die Abgabe von Erklärungen aufweisen sollte. Diese Features sollten dazu beitragen, sicherzustellen, dass die Funktion für die Abgabe von Erklärungen für Mediendiensteanbieter leicht auffindbar, benutzerfreundlich und leicht zugänglich ist, und gleichzeitig den Anbietern sehr großer Online-Plattformen die nötige Flexibilität geben, um die Features an die besonderen Merkmale ihrer Dienste und Geschäftsmodelle anzupassen.

4. Im Rahmen der Ausarbeitung dieser Leitlinien führte die Kommission eine gezielte Konsultation durch, an der einschlägige Interessenträger teilnahmen, darunter Vertreter von Anbietern sehr großer Online-Plattformen, Mediendiensteanbietern, Organisationen der Zivilgesellschaft, Faktenüberprüfungsorganisationen und Regulierungsbehörden.

5. Diese Leitlinien spiegeln das Verständnis der Kommission von Artikel 18 des EMFa wider. Nur der Gerichtshof der Europäischen Union ist befugt, das Unionsrecht endgültig und verbindlich auszulegen.

6. In Abschnitt 2 dieser Leitlinien werden ihr Anwendungsbereich und ihr Zweck dargelegt. In Abschnitt 3 ist festgelegt, welche allgemeinen Features die Funktion für die Abgabe von Erklärungen nach Ansicht der Kommission mindestens aufweisen sollte. Abschnitt 4 enthält Leitlinien zu den gemäß Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis g des EMFa abzugebenden Erklärungen, die die Mediendiensteanbieter und die Anbieter sehr großer Online-Plattformen bei der Abgabe bzw. Bearbeitung der Erklärungen unterstützen sollen. In Abschnitt 5 geht die Kommission auf sonstige Aspekte im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Erklärungen ein. Abschnitt 6 enthält Regelungen, nach denen Anbieter sehr großer Online-Plattformen Regulierungsbehörden oder -stellen oder Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen konsultieren können, wenn sie "begründeten Zweifel" an der Einhaltung von Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d des EMFa durch Mediendiensteanbieter haben. Abschnitt 7 enthält die Leitlinien der Kommission zu den allgemeinen Regelungen für die Beteiligung von Organisationen der Zivilgesellschaft, einschließlich Faktenüberprüfungsorganisationen, an der Überprüfung der Erklärungen.

2. Anwendungsbereich der Leitlinien

7.

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