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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1408 der Kommission vom 22. Juni 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 4425)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1408 vom 24.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Betriebe, in denen diese Tiere gehalten werden.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls eine weitere Sperrzone um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.

(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1160 der Kommission 4 wurde nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien erlassen und enthält Sofortmaßnahmen, die von diesem Mitgliedstaat zu ergreifen sind. Insbesondere müssen gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 die von Bulgarien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die in Anhang I Teile A und B des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. Außerdem ist dort festgelegt, dass die in diesen Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen anzuwendenden Sofortmaßnahmen mindestens bis zu den in den Teilen A und B des genannten Anhangs festgelegten Zeitpunkten angewandt werden müssen.

(4) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/462 der Kommission 5 hat Bulgarien die Kommission darüber informiert, dass es bei der Durchführung der gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 im Fall der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs einer Seuche der Kategorie a bei gehaltenen Tieren in einem Betrieb anzuwendenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen kontinuierlich zu Verzögerungen kommt. Diese Verzögerungen betreffen 17 bestätigte Ausbrüche in der Oblast Plowdiw.

(5) Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien und der dringenden Notwendigkeit, das Risiko einer Ausbreitung dieser Seuche sowohl innerhalb des genannten Mitgliedstaats als auch auf andere Mitgliedstaaten wirksam zu mindern, ist es von entscheidender Bedeutung, die Dauer der in den in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1160 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen und in den in Anhang II

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