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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1410 der Kommission vom 26. Juni 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "Prisman Händedesinfektion" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1410 vom 17.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Juni 2016 reichte die Schülke & Mayr GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 und Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 der Kommission 2 auf Unionszulassung der gleichen Biozidproduktfamilie gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 414/2013 mit der Bezeichnung "Prisman Händedesinfektion" der Produktart 1 gemäß der Beschreibung in Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-QG025240-55 in das Register für Biozidprodukte eingetragen. Der Antrag betraf die Biozidproduktfamilie "desmanol pure", die mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1905 der Kommission 3 mit der Zulassungsnummer EU-0033833-0000 zugelassen wurde.

(2) Die Biozidproduktfamilie "Prisman Händedesinfektion" enthält Propan-2-ol als Wirkstoff, der in der Unionsliste genehmigter Wirkstoffe gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für die Produktart 1 geführt wird.

(3) Am 24. Februar 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013 ihre Stellungnahme 4 sowie den Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften. von "Prisman Händedesinfektion"

(4) In der Stellungnahme gelangt die Agentur zu dem Schluss, dass sich die angegebenen Unterschiede zwischen der Biozidproduktfamilie "Prisman Händedesinfektion" und der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "desmanol pure" auf Informationen beschränken, die Gegenstand einer verwaltungstechnischen Änderung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 354/2013 der Kommission 5 sein können, und dass die gleiche Biozidproduktfamilie "Prisman Händedesinfektion" auf Grundlage der Bewertung der betreffenden Referenz-Biozidproduktfamilie "desmanol pure" sowie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllt.

(5) Am 13. November 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 528/2012 den überarbeiteten Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften der Biozidproduktfamilie "Prisman Händedesinfektion" in allen Amtssprachen der Union.

(6) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist somit der Auffassung, dass eine Unionszulassung für die gleiche Biozidproduktfamilie "Prisman Händedesinfektion" erteilt werden sollte.

(7) Das Ablaufdatum der Zulassung sollte an das Ablaufdatum der Zulassung für die betreffende Referenz-Biozidproduktfamilie "desmanol pure" angeglichen werden.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Schülke & Mayr GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0034420-0000 für das Inverkehrbringen bzw. die Verwendung der gleichen Biozidproduktfamilie "Prisman Händedesinfektion" gemäß der im Anhang enthaltenen Zusammenfassung der Produkteigenschaften.

Die Unionszulassung gilt vom 6. August 2026 bis zum 30. September 2035.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2026

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 414/2013

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(Stand: 24.07.2026)

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