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Regelwerk, EU 2026, Steuern/Abgaben - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1422 der Kommission vom 25. Juni 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in Bezug auf Verfahrensvorschriften über den Nachweis des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren

(ABl. L 2026/1422 vom 30.06.2026)



Ergänzende Informationen
Ergänzende Dateien zur VO (EU) 952/2013

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 63,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission 2 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission 3 wurde das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) eingerichtet, das es den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und den ausstellenden Behörden in der Union und in Drittländern ermöglicht, eine Reihe von Dokumenten elektronisch auszutauschen, darunter auch Ursprungszeugnisse für Waren, die besonderen nichtpräferenziellen Einfuhrregelungen unterliegen.

(2) In Anhang XIV.8 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sind die genauen Informationen festgelegt, die die ausstellenden Behörden von Drittländern bei der Ausstellung von Ursprungszeugnissen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die im Rahmen von Zollkontingenten im Zollgebiet der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, angeben müssen.

(3) Während der in Artikel 72a bis 72d der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 genannten Übergangszeiträume ist es zulässig, Ursprungszeugnisse außerhalb des ELAN auszustellen. In diesen Übergangszeiträumen sollten Drittländer der Kommission weiterhin Musterabdrücke der Stempel übermitteln, mit denen diese Ursprungszeugnisse versehen werden.

(4) Um die Umsetzung des in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1269 der Kommission und in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission 4 vorgesehenen elektronischen Informationsaustauschs zu erleichtern, sollten die Artikel 57, 58 und 59 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 5, in denen die Verfahrensregeln für die Ausstellung und Überprüfung von Nachweisen des nichtpräferenziellen Ursprungs festgelegt sind, geändert werden, um die Verwendung und Anerkennung elektronischer Ursprungszeugnisse zu ermöglichen und die nachträgliche Überprüfung seitens der Zollbehörden der Mitgliedstaaten anzupassen.

(5) Bis zur verpflichtenden Verwendung des ELAN ab dem in Artikel 72c der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 festgelegten Zeitpunkt wird es als angezeigt erachtet, die Verwendung elektronischer Zeugnisse über den nichtpräferenziellen Ursprung, die von Drittländern ausgestellt wurden, zuzulassen, sofern ihre Echtheit überprüft werden kann. Diese elektronischen Zeugnisse sollten auch mit geeigneten Echtheitskennzeichnungen versehen sein, um Betrugsversuche zu unterbinden.

(6) Um Klarheit und Sicherheit für die Wirtschaftsbeteiligten zu schaffen und die Rechenschaftspflicht der einschlägigen Akteure zu gewährleisten, ist es angezeigt, den Wortlaut einiger Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zu ändern, um die an den Verfahren beteiligten Akteure zu präzisieren.

(7) In den Fällen, in denen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2026/1455 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 nichtpräferenzielle Ursprungsregeln vorgesehen sind, bedarf es einer Stärkung des Ursprungsnachweises, um das Umgehungsrisiko zu senken. Zu diesem Zweck sollte der Anmelder gleichzeitig mit dem Ursprungsnachweis der Waren nachweisen, dass die Waren direkt aus dem angegebenen Ursprungsland befördert wurden und, falls sie über ein Drittland versandt wurden, dass sie nach ihrer Ausfuhr aus dem Ursprungsland nicht verändert wurden.

(8) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Angesichts der bevorstehenden Annahme der Verordnung (EU) 2026/1455 und damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen so bald wie möglich angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 wird wie folgt geändert:

1.

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