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Regelwerk, EU 2026, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Beschluss (EU) 2026/1446 der Kommission vom 30. Juni 2026 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission zum Zwecke der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. L 2026/1446 vom 03.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 1, insbesondere auf Artikel 25,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission führt Untersuchungen durch, um die in der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 festgelegten Vorschriften in Bezug auf Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen durchzusetzen. Zu diesem Zweck übt die Kommission die Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsbefugnisse aus, die ihr mit der genannten Verordnung übertragen wurden.

(2) Die Aufgaben der Kommission gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 werden von der Generaldirektion Wettbewerb und der Generaldirektion Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien der Kommission wahrgenommen.

(3) Im Rahmen ihrer Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 verarbeitet die Kommission Informationen. Diese Informationen können personenbezogene Daten von natürlichen Personen wie gesetzlichen Vertretern und Mitarbeitern von Torwächtern, interessierten Dritten, Zeugen und Hinweisgebern sowie von natürlichen Personen umfassen, deren personenbezogene Daten in Dokumenten enthalten sind, die im Zusammenhang mit den Untersuchungs-, Durchsetzungs- und Überwachungsaufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 erlangt wurden.

(4) Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/1725 bei Untersuchungen und Durchsetzungsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 kann bereits vor der förmlichen Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 20 der Verordnung (EU) 2022/1925 durch die Kommission erfolgen und während der gesamten Untersuchung und sogar nach dem förmlichen Abschluss der Untersuchung fortgesetzt werden (z.B. zur Überwachung der Einhaltung von Vorschriften, zu Screeningzwecken oder zur Beurteilung, ob neue Untersuchungsmaßnahmen oder Gerichtsverfahren erforderlich sind).

(5) Für die Zwecke der Untersuchung, Durchsetzung und Überwachung gemäß der Verordnung (EU) 2022/1925 verarbeitet die Kommission als Verantwortliche mehrere Kategorien personenbezogener Daten, wie Identifikationsdaten, Kontaktdaten, Daten zur Beteiligung an dem Fall (z.B. Position und Funktion der natürlichen Person in dem betreffenden Unternehmen), fallbezogene Daten (z.B. personenbezogene Daten in Dokumenten, Erklärungen, Stellungnahmen und Aufzeichnungen) und sonstige Informationen, die sie als für diese Zwecke erforderlich erachtet (einschließlich personenbezogener Daten von Endnutzern und gewerblichen Nutzern zentraler Plattformdienste). Es ist zwar unwahrscheinlich, doch die Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten können auch besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 umfassen.

(6) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) 2022/1925 ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten zu achten und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1725 einzuhalten. Gleichzeitig gelten für die Kommission im Rahmen ihrer Tätigkeiten nach der Verordnung (EU) 2022/1925 strenge Vorschriften über die Vertraulichkeit und das Berufsgeheimnis gemäß Artikel 36 der genannten Verordnung und Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(7) Unter bestimmten Umständen ist es notwendig, die Rechte betroffener Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725

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(Stand: 10.07.2026)

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