Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund |
![]() |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1507 der Kommission vom 3. Juli 2026 zur Genehmigung des Inverkehrbringens des Myzels von Rhizomucor pusillus als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1507 vom 06.07.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgeführte neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.
(3) Am 16. Mai 2020 beantragte das Unternehmen The Protein Brewery B.V. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 die Genehmigung für das Inverkehrbringen der Biomasse des Pilzes Rhizomucor pusillus als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte, dass die Biomasse des Pilzes Rhizomucor pusillus als vollwertiges Lebensmittel, als Zutat in mehreren Lebensmittelerzeugnissen, einschließlich Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung mit einem Gehalt von höchstens 40 g pro Mahlzeit, sowie in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 mit einem Gehalt von höchstens 6 g/Tag für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende, verwendet werden darf.
(4) Am 16. Mai 2020 beantragte der Antragsteller bei der Kommission ferner den Schutz eigentumsrechtlich geschützter wissenschaftlicher Studien und Daten; diese betreffen im Einzelnen die Identität des neuartigen Lebensmittels 4, das Herstellungsverfahren 5, die Analyse der Zusammensetzung 6, die Geschichte der Verwendung 7, die Angaben zu Absorption, Verteilung, Verstoffwechslung und Ausscheidung 8, die Nährwertangaben 9, die toxikologischen Angaben 10, die Genotoxizität 11, die Studie zur subchronischen Toxizität 12, die Humandaten 13 und die Allergenität 14.
(5) Am 7. Januar 2021 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") um eine Bewertung der Biomasse des Pilzes Rhizomucor pusillus als neuartiges Lebensmittel.
(6) Am 29. September 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of Rhizomucor pusillus biomass powder as a novel food pursuant to Regulation (EU) 2015/2283 15 " gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.
(7) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Biomasse des Pilzes Rhizomucor pusillus unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für die vorgeschlagene Zielgruppe sicher ist. Daher bietet dieses wissenschaftliche Gutachten ausreichend Anhaltspunkte dafür, dass die Biomasse des Pilzes Rhizomucor pusillus bei Verwendung als vollwertiges Lebensmittel, als Zutat in Lebensmittelerzeugnissen, einschließlich Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung mit einem Gehalt von höchstens 40 g pro Mahlzeit, sowie in Nahrungsergänzungsmitteln mit einem Gehalt von höchstens 6 g/Tag für die allgemeine erwachsene Bevölkerung, ausgenommen Schwangere und Stillende, die Bedingungen für ihr Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.
(Stand: 06.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion