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Regelwerk, EU 2026, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1553 der Kommission vom 9. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 in Bezug auf das vorübergehende Verbot der Einschleppung bestimmter Schädlinge in das Gebiet der Union, ihrer Verbringung innerhalb dieses Gebiets und ihrer Haltung, Vermehrung oder Freisetzung in diesem Gebiet

(ABl. L 2026/1553 vom 10.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 30 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1941 der Kommission 2 sind die Schädlinge aufgeführt, die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 vorübergehend nicht in das Gebiet der Union eingeschleppt oder innerhalb dieses Gebiets verbracht oder in diesem Gebiet gehalten, vermehrt oder freigesetzt werden dürfen.

(2) Von Januar 2024 bis Dezember 2025 meldeten mehrere Mitgliedstaaten der Kommission das amtlich bestätigte Auftreten in Sendungen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit Ursprung in Drittländern von Schädlingen, die nicht als Unionsquarantäneschädlinge, als Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge oder als unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 3 aufgeführt sind und nicht gemäß Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 geregelt sind.

(3) Die Mitgliedstaaten haben gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 Maßnahmen in Bezug auf Copitarsia decolora und Lagria villosa ergriffen.

(4) Copitarsia decolora und Lagria villosa sind an den Grenzen der Union beanstandet worden, und große Mengen von Wirtspflanzen dieser Schädlinge werden weiterhin aus Drittländern eingeführt, in denen diese Schädlinge bekanntermaßen auftreten. Es ist nicht bekannt, dass Copitarsia decolora und Lagria villosa im Gebiet der Union auftreten.

(5) Im Mai 2023 schloss Spanien eine vorläufige Risikobewertung für Copitarsia decolora für das Gebiet der Union ab. Diese Bewertung ergab, dass der Schädling die Kriterien für Quarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Er erfüllt somit die Bedingungen für den Erlass der vorübergehenden Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(6) Im Juni 2025 schlossen die Niederlande eine vorläufige Risikobewertung für Lagria villosa 4 für das Gebiet der Union ab. Diese Bewertung ergab, dass der Schädling die Kriterien für Quarantäneschädlinge gemäß Anhang I Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 erfüllt. Er erfüllt somit die Bedingungen für den Erlass der vorübergehenden Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung.

(7) Auf der Grundlage dieser vorläufigen Bewertungen ist die Kommission der Auffassung, dass Copitarsia decolora und Lagria villosa ein hohes Pflanzengesundheitsrisiko für das Gebiet der Union darstellen. Außerdem wird die Auffassung vertreten, dass eine unmittelbare Gefahr des Eindringens dieser Schädlinge in das Gebiet der Union besteht. Es sind jedoch weitere Risikobewertungen erforderlich, um festzustellen, ob Copitarsia decolora und Lagria villosa als Unionsquarantäneschädlinge einzustufen und in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufzunehmen sind.

(8) Daher ist es angezeigt, die Einschleppung von Copitarsia decolora und Lagria villosa in das Gebiet der Union, ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets und ihre Haltung, Vermehrung und Freisetzung in diesem Gebiet für einen begrenzten Zeitraum zu verbieten, bis eine umfassende Risikoanalyse durchgeführt wurde. Dieses vorübergehende Verbot sollte bis zum 30. Juni 2031 gelten.

(9) Chloridea virescens, Homona magnanima und Spodoptera ornithogalli sind im Anhang

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(Stand: 10.07.2026)

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