Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte dieEinstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2026, Naturschutz - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 in Bezug auf die Übermittlung von Sorgfaltserklärungen, vereinfachte Erklärungen für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger, Notfallregelungen und andere Maßnahmen zur Vereinfachung der Nutzung des Informationssystems
(ABl. L 2026/1565 vom 14.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 1, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2023/1115 enthält Vorschriften zur Minimierung des Beitrags der Union zur Entwaldung und Waldschädigung. Sie wurde hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern durch die Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert. Insbesondere wurden neue Kategorien der "nachgelagerten Marktteilnehmer" und der "Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger" eingeführt. Mit den Änderungen werden die nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler von der Verpflichtung zur Übermittlung von Sorgfaltserklärungen über das Informationssystem gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2023/1115 (im Folgenden "Informationssystem") befreit und die Möglichkeit für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger eingeführt, eine vereinfachte Erklärung über das Informationssystem zu übermitteln.
(2) In der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084 der Kommission 3 sind Vorschriften für die Funktionsweise des Informationssystems festgelegt. Die genannte Durchführungsverordnung sollte die Änderungen der Verordnung (EU) 2023/1115 durch die Verordnung (EU) 2025/2650 berücksichtigen.
(3) Die Vorschriften für die Zuweisung von Sorgfaltserklärungen im Informationssystem an die zuständigen Behörden sollten geändert werden, um sie mit den Vorschriften für die Zuweisung von vereinfachten Erklärungen in Einklang zu bringen.
(4) Eine Reihe von Begriffsbestimmungen sollte geändert und ergänzt werden, um den an der Verordnung (EU) 2023/1115 vorgenommenen Änderungen Rechnung zu tragen.
(5) Gemäß Artikel 4a der Verordnung (EU) 2023/1115 sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger verpflichtet, eine vereinfachte Erklärung zu übermitteln, die sie nach wesentlichen Änderungen der von ihnen übermittelten Informationen aktualisieren können. Daher sollten Vorschriften festgelegt werden, die eine solche Übermittlung und Aktualisierung ermöglichen.
(6) Um die operative Flexibilität und die langfristige Anpassungsfähigkeit der IT-Infrastruktur, in der das Informationssystem gehostet wird, einschließlich der zugrunde liegenden Funktionen, zu gewährleisten, sollte der Verweis auf die TRACES-Infrastruktur gestrichen werden.
(7) Um technischen Beschränkungen in Bezug auf die Dateigröße von Sorgfaltserklärungen und vereinfachten Erklärungen, die im Informationssystem übermittelt werden können, Rechnung zu tragen und Störungen der Zollverfahren zu vermeiden, sollten spezifische Vorschriften festgelegt werden, um die Zusammenfassung individueller Referenznummern oder Identifikationsnummern im Informationssystem durch die Übermittlung einer neuen Sorgfaltserklärung oder einer neuen vereinfachten Erklärung zu ermöglichen.
(8) Damit die zuständigen Behörden die Informationssystem-Nutzer und deren Konten verwalten können, muss eine entsprechende Funktion im Informationssystem entwickelt werden. Gleichzeitig sollten Vorschriften festgelegt werden, die es der Kommission ermöglichen, mit den zuständigen Behörden zusammenzuarbeiten, wenn nationales Fachwissen benötigt wird oder wenn eine Überprüfung der Informationen durch eine zuständige Behörde erforderlich ist, damit die Kommission Anträge in Bezug auf das Informationssystem validieren kann.
(9) Wird der Zugang zum Informationssystem über einen Webdienst gewährt, so sollte das Informationssystem die notwendigen Voraussetzungen für eine solche Verbindung schaffen.
(10) Um eine eindeutige Identifizierung der Informationssystem-Nutzer zu gewährleisten, sollte sich jeder Nutzer dort nur einmal registrieren können und verpflichtet sein, eine Kennung anzugeben, die eine solche eindeutige Identifizierung ermöglicht.
(11) Darüber hinaus sollte sichergestellt sein, dass die Informationssystem-Nutzer in der Lage sind, ihre Registrierungsinformationen im Informationssystem auf dem neuesten Stand zu halten.
(Stand: 21.07.2026)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: ab 105.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion