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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1692 der Kommission vom 13. Juli 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "ECa Disinfect Product family 5" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1692 vom 15.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 3. Juni 2022 beantragte das Unternehmen ECa Consortium A/S bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine Unionszulassung für eine Biozidproduktfamilie mit der Bezeichnung "ECa Disinfect Product family 5" der Produktarten 2, 4 und 5 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Dänemarks bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-VB075971-31 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) "ECa Disinfect Product family 5" enthält als Wirkstoff aus Hypochlorsäure freigesetztes Aktivchlor, das in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktarten 2, 4 und 5 aufgeführt ist.

(3) Am 28. Mai 2025 übermittelte die bewertende zuständige Behörde der Agentur gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4) Am 18. Dezember 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Produkteigenschaften (summary of the product characteristics, im Folgenden "SPC") von "ECa Disinfect Product family 5" und dem endgültigen Bewertungsbericht für die Biozidproduktfamilie.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass "ECa Disinfect Product family 5" als Biozidproduktfamilie im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe s der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass die Biozidproduktfamilie bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der SPC die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 6 der genannten Verordnung erfüllt.

(6) Am 12. Januar 2026 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der SPC in allen Amtssprachen der Union.

(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist somit der Auffassung, dass für "ECa Disinfect Product family 5" eine Unionszulassung für die von der Agentur für die Zulassung vorgeschlagenen Verwendungen erteilt werden sollte.

(8) Am 6. Januar 2026 beantragte Deutschland bei der Kommission die Anpassung der Bedingungen der Unionszulassung für die Biozidproduktfamilie "ECa Disinfect Product family 5" für sein Hoheitsgebiet gemäß Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 für Verwendungszweck 1.4 (Desinfektion von Trinkwasser für Menschen) in Meta-SPC 1, und zwar aus Gründen der öffentlichen Ordnung und des Schutzes der Gesundheit und des Lebens von Menschen gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstaben b und c der genannten Verordnung. In seinem Antrag auf Anpassung des Verwendungszwecks 1.4 in Meta-SPC 1 verweist Deutschland auf die nationale Trinkwasserverordnung (im Folgenden "TrinkwV") 3; hierbei handelt es sich um ein systematisches Regelwerk zur Gewährleistung gesunden und sauberen Trinkwassers durch die Regulierung der erforderlichen Wasserqualität und der Stoffe, Methoden und Verfahren für die Trinkwasseraufbereitung, die Auferlegung von Verpflichtungen für Wasseraufbereitungsanlagen und die Festlegung von Vorschriften zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen. Gestützt auf die Vorschriften der TrinkwV

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