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Verordnung (EU) 2026/1739 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juli 2026 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 hinsichtlich der Stärkung der Position der Landwirte in der Lebensmittelversorgungskette
(ABl. L 2026/1739 vom 29.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 43 Absatz 2,
gestützt auf den Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Agrarsektor, insbesondere die Landwirte, die die Ernährungssicherheit sicherstellen, steht vor einer Vielzahl von Herausforderungen. Die COVID-19-Pandemie, die zunehmende Instabilität im Welthandel, die immer extremeren Wetterereignisse und der anhaltende Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, die zu einem beispiellosen Anstieg bei den Energiekosten für landwirtschaftliche Betriebe und zu einer längeren Phase hoher Inflation geführt haben, hatten Auswirkungen auf die Kosten der Landwirte und auf die Lebensmittelpreise. Gleichzeitig bemühen sich die Landwirte weiterhin um eine ökologisch nachhaltigere Produktion. Viele Kunden, die bereits mit steigenden Lebenshaltungskosten zu kämpfen haben, kaufen und konsumieren zudem zunehmend günstigere Lebensmittel. Aufgrund dieser Faktoren ist die Verteilung der Wertschöpfung entlang der Lebensmittelversorgungskette immer ungleicher geworden und die Unsicherheit in Bezug auf die Tätigkeit der Landwirte, insbesondere derjenigen, die kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe bewirtschaften, ist gestiegen, wodurch Proteste angeheizt und Misstrauen geschürt wurden. Es ist daher angezeigt, Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen zu ergreifen, um Fairness sowie das Vertrauen der Akteure in die Lebensmittelversorgungskette wiederherzustellen, die Position der Landwirte zu stärken und ihre Verhandlungsposition zu verbessern, einschließlich durch Erzeugerorganisationen und Genossenschaften, die einen Mehrwert schaffen, sowie das Einkommen der Landwirte zu schützen und die Zuversicht junger Menschen in Bezug auf den Beruf des Landwirts zu stärken.
(2) Bei der Ausarbeitung von Vermarktungsnormen für die Angabe des Erzeugungs- und/oder des Ursprungsorts sollte dem spezifischen Kontext der einzelnen Erzeugnisse und Sektoren besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. Bei der Festlegung dieser Angaben sollte der Notwendigkeit, den Erwartungen in Bezug auf Transparenz - einschließlich durch eine Kennzeichnung des Ursprungslands gemäß den Binnenmarktvorschriften - besser gerecht zu werden, der Relevanz dieser Angaben für die Verbraucher und der Struktur der Lieferkette Rechnung getragen werden, wobei die praktischen Auswirkungen für die Marktteilnehmer und die Notwendigkeit, unnötige Komplexität zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.
(3) Verschiedene Marktteilnehmer in der Agrar- und Lebensmittelversorgungskette, die auf verschiedenen Ebenen der Erzeugung, Verarbeitung, Vermarktung, des Vertriebs und des Einzelhandels tätig sind, haben Systeme und Gütezeichen entwickelt, um Handelsmodalitäten zu fördern, die eine gerechte Verteilung der Wertschöpfung an die Landwirte und die Schaffung und Aufrechterhaltung kurzer Lieferketten gewährleisten. Die Festlegung von Mindestanforderungen für die Verwendung fakultativer Angaben zur Beschreibung dieser Handelsmodalitäten ist erforderlich, um die Transparenz und Zuverlässigkeit bei der Verwendung dieser Angaben in der Lebensmittelversorgungskette zu erhöhen und so die bestehenden Vorschriften für die Kennzeichnung von Lebensmitteln, insbesondere die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 4, zu ergänzen.
(4) Im Interesse der Stärkung des Vertrauens und der Fairness entlang der Lebensmittelversorgungskette sollten die Angaben "fair" und "gerecht" sowie Angaben mit einer diesen Angaben gleichwertigen Bedeutung nur verwendet werden, um Handelsmodalitäten zu bezeichnen, die Stabilität und Transparenz in den Handelsbeziehungen zwischen Landwirten und Käufern und eine Preisgestaltung gewährleisten, die von den teilnehmenden Landwirten als gerecht und rentabel angesehen wird, und die die Ziele der Vereinten Nationen für eine nachhaltige Entwicklung unterstützen sowie zu deren Verwirklichung beitragen, einschließlich in einer Weise, die mit Anhang I der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 im Einklang steht.
(Stand: 07.08.2026)
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