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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1740 der Kommission vom 20. Juli 2026 zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 hinsichtlich ihrer Anhänge I und IV
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1740 vom 31.07.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 der Kommission 2 enthält Vorschriften über die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/956 hinsichtlich der Festlegung von Standardwerten für das CO2-Grenzausgleichssystem (CBAM).
(2) In einigen Tabellen in den Anhängen I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 fehlen Kennzeichnungen für den Produktionsweg, oder die Kennzeichnungen sind falsch. Dadurch ist es nicht möglich, die Anpassung der kostenlosen Zuteilung gemäß den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 der Kommission 3 korrekt zu berechnen. Die fehlenden oder falschen Kennzeichnungen für den Produktionsweg sollten daher ergänzt bzw. berichtigt werden.
(3) In den Anhängen I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 sind für eine Gruppe von Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN) zwar einige Standardwerte auf Ebene der Codes des Harmonisierten Systems (HS) (d. h. vier- oder sechsstellig) zusammen mit Kennzeichnungen für den zugrunde liegenden Produktionsweg angegeben, um den CBAM-Richtwert gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 zu bestimmen; in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2620 ist für einen oder mehrere achtstellige KN-Codes in dieser Gruppe jedoch kein Produktionsweg zur Bestimmung des Richtwerts festgelegt. Daher sollte klargestellt werden, dass in einem solchen Fall der CBAM-Richtwert für den betreffenden achtstelligen KN-Code vom Produktionsweg unabhängig ist.
(4) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten in den Anhängen I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 die Einheiten der Standardwerte angegeben werden.
(5) Für den KN-Code 2523 10 00 sehen alle Tabellen in den Anhängen I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 unterschiedliche Standardwerte für weißen Klinker und grauen Klinker vor. Gleiches gilt für die Standardwerte für weißen anderen Zement und grauen anderen Zement (KN-Code 2523 90 00) in diesen Anhängen. Um diese Unterschiede deutlicher widerzuspiegeln, sollten zur Unterscheidung zwischen diesen Waren TARIC-Codes verwendet werden.
(6) Was den KN-Code 2507 00 80 in allen Tabellen in den Anhängen I und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 betrifft, so wurde die Verordnung (EU) 2023/956 durch die Verordnung (EU) 2025/2083 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geändert, sodass nun nur noch gebrannter kaolinhaltiger Ton in den Anwendungsbereich des CBAM fällt. Zur Angleichung an den Anwendungsbereich des CBAM sollte der KN-Code 2507 00 80 durch den TARIC-Code 2507 00 80 80 ersetzt werden.
(7) In einigen Tabellen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 sind einige Standardwerte aufgrund von Übertragungsfehlern falsch; diese Fehler sind aufgetreten, da die Tabellen innerhalb kurzer Zeit zusammengestellt werden mussten, um sicherzustellen, dass die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 ab dem 1. Januar 2026 gelten konnte. Dies betrifft die Standardwerte für Taiwan (KN-Codes 7218 bis 7223) und für "Sonstige Länder und Gebiete" (KN-Code 7226 20 00). Diese fehlerhaften Standardwerte sollten berichtigt werden.
(8) In einer Tabelle in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2621 ist für Angola beim Standardwert für indirekte Emissionen für den KN-Code 2601 12 00 aufgrund eines Übertragungsfehlers "nicht zutreffend" angegeben. Indirekte Emissionen für diesen KN-Code fallen jedoch gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/956 eindeutig in den Anwendungsbereich des CBAM. Darüber hinaus sind für Angola die für die direkten Emissionen und die Gesamtemissionen angegebenen Standardwerte für den KN-Code 2601 12 00 wegen eines Übertragungsfehlers falsch; angegeben sind die numerischen Standardwerte aus der Tabelle:"Sonstige Länder und Gebiete". Diese Fehler sollten berichtigt werden.
(9) In einigen Tabellen in Anhang I
(Stand: 07.08.2026)
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