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Regelwerk, EU 2026, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1782 der Kommission vom 23. Juli 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 zur Festlegung der Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1782 vom 24.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 4 und Artikel 132,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Verwaltungsrat der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") hat beschlossen, dass die Widerspruchskammer künftig einem neuen Betriebsmodell unterliegen soll, nach dem die drei Mitglieder der Kammer nicht länger als ständiges Personal der Agentur eingestellt werden. Dieser Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung der Widerspruchskammer, die aus drei Mitgliedern, einschließlich eines Vorsitzenden, und deren Stellvertretern besteht.

(2) Die Vorschriften für die Organisation und die Verfahren der Widerspruchskammer, die in der Verordnung (EG) Nr. 771/2008 der Kommission 2 festgelegt sind (im Folgenden "Verfahrensvorschriften"), sollten geändert werden, um dem neuen Betriebsmodell Rechnung zu tragen und die Modernisierung der geltenden Vorschriften zu ermöglichen.

(3) Die Vorschriften über die Ersetzung von Mitgliedern der Widerspruchskammer sollten präzisiert werden, insbesondere hinsichtlich der Ernennung von Stellvertretern, wenn ein Mitglied an einem Verfahren nicht teilnehmen kann oder ein Posten als Mitglied der Widerspruchskammer vakant ist.

(4) Um die Kohäsion und die Kohärenz zwischen Fällen vergleichbaren Inhalts zu gewährleisten, die Effizienz zu verbessern und eine Berücksichtigung der Arbeitsbelastung zu ermöglichen, sollte der Vorsitzende die Befugnis erhalten, nach Anhörung der betroffenen Mitglieder ein anderes Mitglied zum Berichterstatter zu ernennen.

(5) Es muss gewährleistet werden, dass das Widerspruchsverfahren weiterhin effizient und kohärent funktioniert, sodass die Widersprüche in annehmbarem Rhythmus bearbeitet werden. Mit der Verwaltung des Widerspruchsverfahrens sollte deshalb der Leiter der Geschäftsstelle betraut werden, der vom Exekutivdirektor der Agentur ernannt werden sollte.

(6) Des Weiteren muss gewährleistet werden, dass der operative Rahmen der Widerspruchskammer unabhängig und frei von unzulässigen Einflussnahmen bleibt. Daher sollte eine besondere Bestimmung in Bezug auf die Aufgabenstellung und die Position der Geschäftsstelle und ihres Leiters innerhalb der Agentur aufgenommen werden. Außerdem sollte klargestellt werde, dass der Leiter der Geschäftsstelle hinsichtlich der Durchführung des Widerspruchsverfahrens dem Vorsitzenden der Widerspruchskammer, hinsichtlich Personalangelegenheiten jedoch dem für Ressourcen zuständigen Direktor der Agentur untersteht.

(7) Um unter dem neuen Betriebsmodell die Kohärenz zu wahren und die derzeitige Praxis einzuhalten, sollte der Leiter der Geschäftsstelle die Widerspruchsschrift nicht nur hinsichtlich der Einhaltung der an ihren Inhalt gestellten Anforderungen, sondern auch hinsichtlich der Einhaltung der von der Widerspruchskammer nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 der Verfahrensvorschriften festgelegten "praktischen Anweisungen" prüfen. Der Leiter der Geschäftsstelle sollte die Möglichkeit haben, eine Frist zu setzen, während der der Widerspruchsführer die Widerspruchsschrift berichtigen kann.

(8) Aus Gründen der Verfahrens- und der Ressourceneffizienz sollte der Zeitraum von zwei Monaten, innerhalb dessen die Agentur die Widerspruchsbeantwortung einreicht, mit Ablauf des Zeitraums beginnen, während dessen der Vorsitzende über die Zulässigkeit des Widerspruchs befindet.

(9) Um zu gewährleisten, dass die Widersprüche weiterhin in annehmbarem Rhythmus bearbeitet werden, sollten Entscheidungen über Anträge auf Zulassung zur Streithilfe vom Vorsitzenden erlassen werden, nicht von der gesamten Widerspruchskammer.

(10) Um die Verfahrensvorschriften zu vereinfachen und zu modernisieren und die Effizienz durch Digitalisierung zu verbessern, sollten alle Verfahrensunterlagen per E-Mail oder über andere digitale Kommunikationswege, etwa über das zu diesem Zweck von der Agentur bereitgestellte Online-Formular, eingereicht und zugestellt werden.

(11) In Anbetracht des kontradiktorischen Charakters der von der Widerspruchskammer behandelten Verfahren sollten die Verfahrensvorschriften klarstellen, dass die Widerspruchskammer, wie das Gericht 3

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(Stand: 24.07.2026)

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