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Regelwerk, EU 2026, Lebensmittel - EU Bund

Empfehlung (EU) 2026/1801 der Kommission vom 24. Juli 2026 betreffend das Vorhandensein von Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, der Toxine T-2 und HT-2 sowie von Fumonisinen in Futtermitteln

(ABl. L 2026/1801 vom 28.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Vorhandensein der Mykotoxine Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, Toxine T-2 und HT-2 in Futtermitteln stellt möglicherweise ein Problem für die Tiergesundheit und in geringerem Maße für die öffentliche Gesundheit nach der Übertragung dieser Mykotoxine von Futtermitteln auf Lebensmittel tierischen Ursprungs dar. Daher ist es wichtig, die Überwachung des Vorhandenseins dieser Mykotoxine in Futtermitteln zu empfehlen und Maßnahmen zu empfehlen, wenn die Richtwerte überschritten werden, um ein hohes Schutzniveau für die Tiergesundheit zu gewährleisten.

(2) In der Empfehlung 2006/576/EG der Kommission 1 wurde den Mitgliedstaaten empfohlen, mit aktiver Einbeziehung der Futtermittelunternehmer die Überwachung auf die Mykotoxine Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, Fumonisin B1 + B2 sowie Toxine T-2 und HT-2 bei zur Verfütterung an Tiere bestimmtem Getreide und Getreideerzeugnissen sowie bei Mischfuttermitteln zu verstärken. Darüber hinaus wurden Richtwerte zur Beurteilung der Eignung von Mischfuttermitteln sowie Getreide und Getreideerzeugnissen für die Verfütterung an Tiere empfohlen.

(3) Die Richtwerte für Getreide und Getreideerzeugnisse wurden unter Berücksichtigung der damals verfügbaren Daten über das Vorkommen dieser Mykotoxine empfohlen. Die Richtwerte für Mischfuttermittel wurden auf der Grundlage der Ergebnisse der wissenschaftlichen Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA, im Folgenden "Behörde") zu Deoxynivalenol (2. Juni 2004) 2, Zearalenon (28. Juli 2004) 3, Ochratoxin a (22. September 2004) 4 und den Fumonisinen B1 + B2 (22. Juni 2005) 5 empfohlen.

(4) 2011 nahm die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten über die Risiken für die Tiergesundheit und die öffentliche Gesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 in Lebens- und Futtermitteln 6 an. Auf der Grundlage dieses Gutachtens wurde den Mitgliedstaaten in der Empfehlung 2013/165/EU der Kommission 7 empfohlen, unter aktiver Einbeziehung der Akteure der Futtermittelbranche Getreide und Getreideerzeugnisse auf das Vorhandensein der Toxine T-2 und HT-2 zu überwachen. Für Getreide und Getreideerzeugnisse für Futtermittel und Mischfuttermittel mit Ausnahme von Futtermitteln für Katzen wurden Richtwerte empfohlen. Da Katzen zu den empfindlichsten Tierarten gehören, wurde in der Empfehlung 2006/576/EG in der durch die Empfehlung 2013/637/EU der Kommission 8 geänderten Fassung ein Richtwert empfohlen.

(5) In Bezug auf Deoxynivalenol veröffentlichte die Behörde 2013 einen wissenschaftlichen Bericht über das Vorkommen und die Exposition 9 gegenüber diesem Stoff und nahm 2017 ein Gutachten zu den Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Deoxynivalenol und seinen acetylierten und modifizierten Formen in Lebens- und Futtermitteln 10 an. Das Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) erkannte eine reduzierte Futteraufnahme und eine reduzierte Zunahme des Körpergewichts als kritische chronische schädliche Wirkungen für Nutz- und Heimtiere und ermittelte Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit (NOAEL - Dosis ohne beobachtete schädliche Wirkungen) oder LOAEL-Werte (LOAEL - niedrigste Dosis mit beobachteten schädlichen Wirkungen). Im Jahr 2022 nahm die Behörde ein Gutachten zur Bewertung der Informationen über die Toxizität von Deoxynivalenol für Pferde und Geflügel 11 an. Die Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit für Pferde, Masthähnchen und Truthühner wurden gesenkt.

(6) In Bezug auf Zearalenon nahm die Behörde 2017 ein Gutachten zu den Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Zearalenon und seinen modifizierten Formen in Futtermitteln 12 an. Es wurden Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit bei Nutz- und Heimtieren ermittelt.

(7) In Bezug auf Ochratoxin a nahm die Behörde im Jahr 2023 ein Gutachten zu den Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Ochratoxin a (OTA) in Futtermitteln 13 an. Referenzwerte für schädliche Wirkungen auf die Tiergesundheit wurden für Schweine, Masthühner, Hennen, Kaninchen und pflanzenfressende Fische ermittelt.

(8) In Bezug auf die Fumonisine B1 + B2 nahm die Behörde 2018 ein Gutachten zu den Risiken für die Tiergesundheit im Zusammenhang mit dem Vorhandensein von Fumonisinen, ihren modifizierten Formen und versteckten Formen in Futtermitteln 14

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(Stand: 31.07.2026)

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