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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz/Klimaschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1807 der Kommission vom 24. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 in Bezug auf neue und geänderte Meldepflichten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1807 vom 27.07.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über das Governance-System für die Energieunion und für den Klimaschutz, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 663/2009 und (EG) Nr. 715/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 94/22/EG, 98/70/EG, 2009/31/EG, 2009/73/EG, 2010/31/EU, 2012/27/EU und 2013/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2009/119/EG und (EU) 2015/652 des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1999 müssen die Mitgliedstaaten alle zwei Jahre über den Stand der Durchführung ihrer integrierten nationalen Energie- und Klimapläne berichten, indem sie ihre nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte übermitteln.

(2) Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, ihre integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte anhand einer Reihe von Meldebögen zu erstellen, die in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 der Kommission 2 enthalten sind.

(3) Nach den sektorspezifischen Rechtsvorschriften, insbesondere den Richtlinien (EU) 2018/2001 3, (EU) 2023/1791 4, (EU) 2024/1275 5 und (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 müssen bestimmte Informationen in die integrierten nationalen energie- und klimabezogenen Fortschrittsberichte aufgenommen werden.

(4) Diese Richtlinien wurden nach der Annahme der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 erlassen oder geändert und enthalten zusätzliche Meldepflichten, die sich in den Meldebögen in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/2299 widerspiegeln sollten.

(5) Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 werden in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a und Artikel 15 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2018/2001 neue Meldepflichten für die Mitgliedstaaten aufgenommen, wonach sie eine Beschreibung ihrer Politiken und Maßnahmen zur Förderung des Abschlusses von Verträgen über den Bezug von Energie aus erneuerbaren Quellen übermitteln müssen. Außerdem werden in Artikel 22a Absätze 1 und 3 sowie in Artikel 22b der Richtlinie (EU) 2018/2001 Anforderungen aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, über die Politiken und Maßnahmen, die sie zur allgemeinen Förderung erneuerbarer Energien im industriellen Sektor eingeleitet oder geplant haben, zu berichten und die Menge an erneuerbaren Brenn- und Kraftstoffen nichtbiologischen Ursprungs anzugeben, die sie voraussichtlich importieren und exportieren oder die in Fernwärme- und Fernkältesystemen verwendet werden, sowie mitzuteilen, ob oder inwieweit das Ziel für die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe nichtbiologischen Ursprungs im Industriesektor dadurch gesenkt wird. Darüber hinaus werden mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 in die Artikel 23, 24 und 25 der Richtlinie (EU) 2018/2001 Anforderungen aufgenommen, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, über die durchgängige Berücksichtigung erneuerbarer Energien bei der Wärme- und Kälteversorgung, insbesondere bei der Fernwärme, sowie über den Anteil erneuerbarer Energien und die Verringerung der Treibhausgasintensität im Verkehrssektor Bericht zu erstatten.

(6) Mit der Richtlinie (EU) 2023/1791 werden neue oder überarbeitete Meldepflichten eingeführt, unter anderem in Bezug auf den Energieverbrauch öffentlicher Einrichtungen, die Energieeffizienz im öffentlichen Beschaffungswesen, die Anwendung des Grundsatzes "Energieeffizienz an erster Stelle" und die Finanzierung der Energieeffizienz. Gemäß Artikel 3

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