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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1832 der Kommission vom 28. Juli 2026 zur Verlängerung der Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Sauen und Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (Zulassungsinhaber: DSM Nutritional Products Ltd, vertreten durch DSM Nutritional Products Sp. z.o.o.) und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) 2016/900, (EU) 2018/983, (EU) 2018/1550 und (EU) 2020/1031
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1832 vom 29.07.2026)
Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 2016/900, 2018/983, 2018/1550 und 2020/1031
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Benzoesäure wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/900 der Kommission 2 als Zusatzstoff in Futtermitteln für Sauen, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/983 der Kommission 3 für Mastschweinearten und Zuchtschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1550 der Kommission 4 für Absetzferkel und mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/1550 und (EU) 2020/1031 der Kommission 5 für Mastschweine für die Dauer von zehn Jahren zugelassen.
(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Verlängerung der Zulassung von Benzoesäure als Zusatzstoff in Futtermitteln für Absetzferkel, Mastschweine, Sauen, Mastschweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung sowie Sauen und Eber von Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung gestellt. In dem Antrag wurde die Einordnung dieses Zusatzstoffs in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "sonstige zootechnische Zusatzstoffe" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 27. Januar 2026 6 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht hat, dass Benzoesäure für die Zieltierarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass Benzoesäure für Haut, Augen und Atemwege reizend ist und nicht als potenzielles Hautallergen betrachtet werden sollte. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Benzoesäure als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar seien. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 7
(Stand: 30.07.2026)
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