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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1859 der Kommission vom 29. Juli 2026 zur Verlängerung der Zulassung für eine Zubereitung aus Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae, fleischfressende Fischarten und andere fleischfressende Wassertierarten sowie zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/722
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1859 vom 30.07.2026)
Neufassung -Ersetzt VO (EU) 2015/722
| Ergänzende Informationen |
| Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.
(2) Taurin wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2015/722 der Kommission 2 für zehn Jahre als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten zugelassen.
(3) Es wurde ein Antrag gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 auf Verlängerung der Zulassung von Taurin als Zusatzstoff in Futtermitteln für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten sowie auf die Zulassung einer neuen Verwendung bei Geflügel und Schweinearten gestellt; in diesem Zusammenhang wurde die Einordnung des Zusatzstoffs in die Zusatzstoffkategorie "ernährungsphysiologische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnlicher Wirkung" beantragt. Diesem Antrag waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt. Der Antragsteller zog den Antrag für Geflügel und Schweinearten später zurück.
(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gelangte in ihrer Stellungnahme vom 24. Juni 2025 3 zu dem Schluss, dass der Antragsteller den Nachweis erbracht habe, dass die Zubereitung aus Taurin unter den derzeit zugelassenen Bedingungen für Canidae, Felidae, Mustelidae und fleischfressende Fischarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt weiterhin sicher ist. Die Behörde wies darauf hin, dass Taurin bei Gehalten von 0,05 % bis 0,25 % im Alleinfuttermittel mit einer Sicherheitsmarge zwischen 4 und 20 für Katzen sicher ist. Auf der Grundlage des begrenzten in der Literatur zu fleischfressenden Fischarten verfügbaren Datensatzes wurden Gehalte zwischen 2,0 % und 2,5 % als sicher erachtet. Hinsichtlich der anderen Arten kam die Behörde zu dem Schluss, dass Gehalte von bis zu 0,2 % im Alleinfuttermittel vertretbar sind, es konnte aber keine Sicherheitsmarge angegeben werden. Überdies befand die Behörde, dass Taurin haut- und augenreizend sowie ein Haut- und Inhalationsallergen ist. Jegliche Exposition gegenüber diesem Stoff wird als Risiko betrachtet. Die Behörde erklärte, dass der Antrag auf Verlängerung der Zulassung keinen Vorschlag für eine Änderung oder Ergänzung der Bedingungen der ursprünglichen Zulassung umfasst, der sich auf die Wirksamkeit des Zusatzstoffs auswirken würde. Daher kam sie zu dem Schluss, dass eine Bewertung der Wirksamkeit des Zusatzstoffs im Zusammenhang mit der Verlängerung der Zulassung nicht nötig sei. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich.
(5) Das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor befand, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen aus der Bewertung der Methode zur Analyse von Taurin als Futtermittelzusatzstoff im Rahmen der vorherigen Zulassung gültig und auf den vorliegenden Antrag anwendbar seien. Gemäß Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005 der Kommission 4 ist der Evaluierungsbericht des Referenzlabors daher nicht erforderlich.
(6) Daher ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus Taurin die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Zulassung für diesen Zusatzstoff verlängert werden. Da für Canidae, Mustelidae
(Stand: 31.07.2026)
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