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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1905 der Kommission vom 31. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 hinsichtlich der Änderung und Rücknahme von Beihilfeanträgen
(ABl. L 2026/1905 vom 03.08.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 75 Unterabsatz 1 Buchstabe b,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen die Mitgliedstaaten für Beihilfen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2 der genannten Verordnung, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne eingesetzt werden, die Verwendung eines Formulars für den geodatenbasierten Antrag vorschreiben.
(2) Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission 2 enthält Vorschriften für die Änderung oder Rücknahme von Beihilfeanträgen. Gemäß diesen Vorschriften können die Begünstigten ihren Beihilfeantrag jederzeit vor einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Datum, das spätestens 15 Kalendertage vor dem Datum liegt, an dem die erste Tranche oder eine Vorschusszahlung fällig wird, ändern oder zurücknehmen.
(3) Der von der Kommission im Mai 2026 vorgelegte Aktionsplan für Düngemittel 3 enthält flexiblere Vorschriften für Vorschusszahlungen als Reaktion auf die infolge der Krise im Nahen Osten gestiegenen Düngemittelpreise. In diesem Zusammenhang ermöglichte es die Verordnung (EU) 2026/1768 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 4 den Mitgliedstaaten, die Höhe der Vorschusszahlungen für das Antragsjahr 2026 für Interventionen in Form von Direktzahlungen sowie für Beihilfen, bei denen es sich um Direktzahlungen handelt, im Rahmen der Maßnahmen gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 229/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 auf 75 % anzuheben.
(4) Die Verordnung (EU) 2026/1768 sieht außerdem die Möglichkeit vor, bereits vor dem 16. Oktober 2026 Vorschüsse auszuzahlen. Dadurch kann sich der Zeitraum, innerhalb dessen die Begünstigten Beihilfeanträge gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 ändern dürfen, erheblich verkürzen. Damit die Begünstigten ausreichend Zeit haben, ihre Beihilfeanträge zu ändern, sollten die Bestimmungen für die Frist gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 daher dahin gehend geändert werden, dass sie nicht mit der Zahlung von Vorschüssen verknüpft sind.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds und des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 erhält folgende Fassung:
"(1) Beihilfeanträge können vom Begünstigten unter folgenden Bedingungen geändert oder ganz oder teilweise zurückgenommen werden:
(Stand: 12.08.2026)
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