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Durchführungsverordnung (EU) 2026/1906 der Kommission vom 31. Juli 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 hinsichtlich flexiblerer Vorschriften für Vorschusszahlungen als Reaktion auf die infolge der Krise im Nahen Osten gestiegenen Düngemittelpreise
(ABl. L 2026/1906 vom 03.08.2026)
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| Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 92 Buchstabe a Ziffern i und v,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 2 enthält unter anderem Bestimmungen in Bezug auf die Übermittlung von Informationen sowie allgemeine Vorschriften für Ausgabenerklärungen für Interventionen und Maßnahmen im Zusammenhang mit aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) finanzierten Vorhaben.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2026/1768 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde die Verordnung (EU) 2021/2116 geändert, indem flexiblere Vorschriften für Vorschüsse auf Direktzahlungen als Reaktion auf die infolge der Krise im Nahen Osten gestiegenen Düngemittelpreise aufgenommen wurden. Die Änderungen betreffen insbesondere den Zeitpunkt der Zahlung dieser Vorschüsse für das Antragsjahr 2026 und sehen die Möglichkeit vor, sie vor dem 16. Oktober 2026 zu zahlen. Um sicherzustellen, dass solche Vorschüsse trotzdem aus dem Haushalt des Folgejahres erstattet werden, sollten Vorschüsse auf Direktzahlungen für das Antragsjahr 2026, die vor dem 16. Oktober 2026 an Begünstigte gezahlt werden, als im November 2026 getätigt gelten und vom Mitgliedstaat mit der Erklärung für diesen Monat eingereicht werden, sodass sie von der Kommission zu Beginn des Jahres 2027 erstattet werden können.
(3) In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sind Form, Inhalt und Fristen für die Übermittlung der Ausgabenerklärungen für Interventionen und Maßnahmen im Rahmen des EGFL an die Kommission festgelegt. Absatz 1 Unterabsatz 2 dieses Artikels sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die Mitteilung über die vom 1. bis zum 15. Oktober getätigten Ausgaben bis zum 25. Oktober übermitteln. Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i des genannten Artikels sieht vor, dass die Ausgabenerklärung insbesondere eine Aufstellung der im Vormonat getätigten Ausgaben umfasst. Es sollte eine Ausnahme von den genannten Bestimmungen festgelegt werden, damit vor dem 16. Oktober 2026 gezahlte Vorschüsse gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 zusammen mit der Erklärung für den Monat November mitgeteilt und geltend gemacht werden können.
(4) Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 enthält die allgemeinen Vorschriften für die Erklärung der Ausgaben und die zweckgebundenen Einnahmen des EGFL. Absatz 1 Unterabsatz 1 dieses Artikels sieht vor, dass die von den Zahlstellen für einen Monat gemeldeten Ausgaben den in diesem Monat tatsächlich geleisteten Zahlungen entsprechen müssen. Eine Ausnahme von dieser Bestimmung ist erforderlich, damit Vorschüsse auf Direktzahlungen, die vor dem 16. Oktober 2026 gezahlt werden, im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 als im November 2026 getätigt gelten können.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollte folglich entsprechend geändert werden.
(6) Damit durch die Anpassung der Vorschriften der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 an Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 Rechtssicherheit und Klarheit entstehen, sollte die vorliegende Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2026/1768 gelten.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:
(Stand: 14.08.2026)
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