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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1943 der Kommission vom 10. August 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 5800)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/1943 vom 13.08.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen oder Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- oder Schafhaltungsbetriebe.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort anzuwendende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus muss gemäß Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung diese Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfassen.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1108 der Kommission 4 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Rumänien.
(4) Insbesondere muss gemäß Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 die von Rumänien gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtende Sperrzone, die Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen umfasst, mindestens die in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete umfassen, und die in den Schutz- und Überwachungszonen anzuwendenden Maßnahmen müssen mindestens bis zu den in Anhang I angegebenen Zeitpunkten angewandt werden.
(5) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1797 der Kommission 5 hat Rumänien der Kommission am 3. August 2026 einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in einem Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieb im Kreis Iaşi gemeldet, und zwar außerhalb der in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 gelisteten Schutz- und Überwachungszonen.
(6) Daher sollten die in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2026/1108 als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen für Rumänien gelisteten Gebiete, einschließlich der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen und der Dauer der in den in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete angepasst werden, um dem neuen Ausbruch Rechnung zu tragen. Dementsprechend müssen die Liste der Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen in Anhang I sowie die Dauer der in Anhang II des genannten Durchführungsbeschlusses gelisteten Gebiete geändert werden.
(7) Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64
(Stand: 14.08.2026)
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