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Regelwerk, EU 2026, Immissionsschutz / Chemikalien - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2026/1975 der Kommission vom 8. September 2026 zur Gewährung einer Ausnahme gemäß der Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung fluorierter Treibhausgase in bestimmten zur Trocknung von Druckluft verwendeten Geräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/1975 vom 09.09.2026)



Ergänzende Informationen
Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Gewährung/Festlegung ... der VO (EU) 2024/573

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/573 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Ab dem 1. Januar 2027 ist das Inverkehrbringen von ortsfesten Kühlern mit einer Nennleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/573 verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort erforderlich ist. Ab demselben Zeitpunkt ist gemäß Anhang IV Nummer 8 Buchstaben b und d der genannten Verordnung auch das Inverkehrbringen von in sich geschlossenen Klimaanlagen mit einer unter diesen Buchstaben genannten Nennleistung, die fluorierte Treibhausgase mit einem GWP von 150 oder mehr enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, verboten, außer wenn dies zur Einhaltung der Sicherheitsanforderungen am Standort der Anlage erforderlich ist.

(2) Im Februar 2026 haben die zuständigen deutschen Behörden bei der Kommission gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/573 einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme (im Folgenden "Ausnahmeantrag") für das Inverkehrbringen bestimmter Geräte zur Trocknung von Druckluft (Compressed Air Refrigerated Dryers, CARDs) eingereicht, deren Inverkehrbringen gemäß Anhang IV Nummer 7 Buchstabe b und Nummer 8 Buchstaben b und d der Verordnung (EU) 2024/573 ab dem 1. Januar 2027 verboten werden soll.

(3) Der Ausnahmeantrag betrifft i) ortsfeste Kühler mit einer Kühlleistung von bis zu einschließlich 12 kW, die zur Trocknung von Druckluft verwendet werden, und ii) ortsfeste in sich geschlossene Klimaanlagen, die zur Trocknung von Druckluft verwendet werden. Diese Geräte sind wesentliche Bestandteile von Druckluftanlagen, die in allen Industriezweigen weit verbreitet sind und im Hinblick auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Produktionsprozesse und -anlagen eine zuverlässige Entfernung von Feuchtigkeit gewährleisten.

(4) Dem Ausnahmeantrag zufolge sind CARDs, die die in Anhang IV der Verordnung (EU) 2024/573 genannten Anforderungen erfüllen, derzeit nicht für das gesamte Spektrum industrieller Anwendungen auf dem Markt verfügbar. Trotz laufender Forschungs- und Entwicklungsarbeiten sind Alternativen, bei denen Kältemittel mit einem GWP von weniger als 150 verwendet werden, noch nicht ausreichend ausgereift, um die erforderlichen Leistungs-, Sicherheits- und Zuverlässigkeitsstandards für alle Anwendungen zu erfüllen.

(5) Im Ausnahmeantrag wird ferner darauf hingewiesen, dass für den Übergang zu alternativen Technologien neue Sicherheitskonzepte entwickelt und validiert werden müssen und Konstruktionsanpassungen zur Verringerung der Kältemittelfüllung erforderlich sind, was nicht vor den anwendbaren Verbotsdaten abgeschlossen werden könne. Zudem wird vorgebracht, dass den Betreibern und Herstellern ohne Gewährung der Ausnahme unverhältnismäßige Kosten und Betriebsrisiken entstünden, unter anderem da ein vorzeitiger Austausch oder Zwischenlösungen erforderlich werden könnten, was Investitionen in langfristig nachhaltige Technologien behindern würde.

(6) Die Kommission hat den Ausnahmeantrag geprüft und ist der Auffassung, dass die Bedingungen gemäß Artikel 11 Absatz 5 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/573 erfüllt sind. Insbesondere sind für alle Anwendungen geeignete Alternativen noch nicht technisch machbar, und ohne die Ausnahme würden unverhältnismäßige Kosten entstehen.

(7) Unter diesen außergewöhnlichen Umständen sollte eine befristete Ausnahme gewährt werden, um die Kontinuität des industriellen Betriebs zu gewährleisten und gleichzeitig ausreichend Zeit für die Entwicklung und Einführung von Alternativen einzuräumen, die den Vorschriften entsprechen. Die Kommission hält einen Zeitraum von vier Jahren für die in Anhang IV Nummer 7

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(Stand: 10.09.2026)

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